Riester-Zulage für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

Ob auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, einen "unmittelbaren" Anspruch auf die Riester-Zulage nach § 79 Satz 1 EStG haben, muss das BVerfG entscheiden.

Der BFH hat mit Urteil vom 6.4.2016 (X R 42/14) entschieden, dass Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke keinen Anspruch auf die Riester-Zulage haben. Er vertritt die Auffassung, dass es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist, dass Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken laut Gesetz keinen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage gemäß § 79 i. V. m. § 10a Abs. 1 EStG haben. Gegen diese Entscheidung hat der unterlegene Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde (Az 2 BvR 1699/16) eingelegt. 

Mitglied der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Der ledige Kläger ist als angestellter Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk). Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Seit 2005 verfügt er über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den er in den Streitjahren die jeweils für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge (§§ 82, 86 EStG) einzahlte. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) versagte für die Streitjahre 2005 bis 2008 die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Der Kläger beantragte die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre (§ 90 Abs. 4 EStG), die von der ZfA abgelehnt wurde.

BFH sieht Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

Der BFH hat entschieden, dass der Kläger nicht dadurch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG verletzt wird, dass ihm die Altersvorsorgezulage verwehrt wird. Er vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern will, welches aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, eine große Gestaltungsfreiheit in der Entscheidung darüber hat, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen. 

Zwar bleibe der Gesetzgeber auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeute aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte aber stünden ihm im weitesten Umfang zu Gebote. Weil im Streitfall der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten Personen sachgerecht abgegrenzt sei, liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor.

Gesetzgeberische Festlegung des förderberechtigten Personenkreises verfassungswidrig?

Nach Ansicht des Klägers überzeugt das Urteil des BFH vom 6.4.2016 (a.a.O.) nicht. Er ist der Auffassung, die gesetzgeberische Festlegung des förderberechtigten Personenkreises in § 79 i.V.m. § 10a EStG sei wegen des Ausschlusses der Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von einer unmittelbaren Zulageberechtigung verfassungswidrig.

Die angestellt Tätigen, die in eine berufsständische Rentenversicherung einzahlten, würden hierdurch diskriminiert, weil die fehlende Förderung durch keinen erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Für den Rechtsstreit sei erheblich, dass sowohl das Kapitaldeckungsverfahren als auch das Umlageverfahren von den Auswirkungen der demographischen Entwicklung mit sinkenden Leistungen und einem höheren Renteneintrittsalter gleichermaßen betroffen seien. Die Aussage, die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke seien von den gesetzlichen Eingriffen in die staatliche Altersvorsorge nicht betroffen, sei daher falsch. 

Auch sei die berufsständische Altersversorgung eine gesetzliche Altersvorsorge. Sie arbeite aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung, wende auf angestellt Tätige den gesetzlichen Beitragssatz an und umfasse eine gesetzlich begründete Pflichtmitgliedschaft. § 10a EStG sei geschaffen worden, um Versorgungslücken im Alter vorzubeugen. Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Zwecks mute es geradezu willkürlich an, danach zu unterscheiden, ob ein pflichtversicherter Angestellter von der Versorgungslücke betroffen sei, weil der Gesetzgeber aufgrund der demographischen Entwicklung handelt oder der gesetzlich ermächtigte Satzungsgeber.

Einspruch einlegen

In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnen Bescheide der ZfA Einspruch einlegen und auf das beim BVerfG anhängige Verfahren verweisen. Das Einspruchsverfahren ruht dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch das BVerfG.