Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Mit Praxis-Tipp vom 6.8.2015 hatten wir darüber informiert, welche Argumente gegen eine von den Finanzämtern praktizierte Kürzung der Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers sprechen und empfohlen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einzulegen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, gibt es noch andere Möglichkeiten die Kürzung der Kinderbetreuungskosten zu vermeiden.

Da wegen der Frage, ob die von den Finanzämtern vorgenommene Kürzung der Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse rechtmäßig ist (s. Praxis-Tipp v. 6.8.2015), nach Kenntnis des Verfassers noch kein Verfahren bei einem FG anhängig ist, bleibt Betroffenen nur der Klageweg um sich gegen diese Rechtsauffassung zu wehren. Wer also eine zeit- und kostenaufwändige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden will sollte für die Zukunft die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber so gestalten, dass eine Kürzung der Kinderbetreuungskosten vermieden wird. 

Arbeitgeber zahlt nur einen Zuschuss für die Verpflegung des Kindes

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähigen Sonderausgaben gehören nur die reinen Kinderbetreuungskosten. Die Kosten für die Verpflegung des Kindes sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn daher mit dem Arbeitgeber vereinbart wird, dass dieser nur einen Zuschuss zu den Verpflegungskosten des Kindes zahlt, bleibt dieser Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und das Finanzamt darf die Kinderbetreuungskosten nicht kürzen, da diese von Eltern ja in voller Höhe getragen werden. 

Beispiel 1

Beide Elternteile sind berufstätig und haben jährlich Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.800 EUR zu tragen. Von diesem Betrag entfallen 900 EUR auf Verpflegungskosten. Bisher hat der Arbeitgeber des Ehemannes einen monatlichen steuerfreien Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten in Höhe von 75 EUR gezahlt und das Finanzamt hat die um 900  EUR Verpflegungskosten und 900 EUR steuerfreier Arbeitgeberzuschuss verminderten Kosten in Höhe von 3.000 EUR anerkannt und zwei Drittel davon = 2.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt. 

Wenn nun für die Zukunft die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes so geändert wird, dass der Zuschuss nur für die Kosten der Verpflegung des Kindes gezahlt wird, sind die Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel von 3.900 EUR = 2.600 EUR als Sonderausgaben anzusetzen.

Antrag auf Einzelveranlagung stellen

Zahlt der Arbeitgeber nur einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten und ist auch nicht bereit die Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses wie im Beispiel 1 zu ändern, kann in den Fällen, in denen beide Elternteile in etwa gleich hohe Einkünfte erzielen, die Wahl einer Einzelveranlagung nach § 26 Abs. 2 EStG die Lösung sein, da die Steuerbelastung sowohl bei der Zusammenveranlagung als auch bei der Einzelveranlagung in etwa gleich ist.

Beispiel 2

Im Fall der Eheleute aus Beispiel 1 zahlt die Mutter von ihrem Konto für das gemein-same Kind Kinderbetreuungskosten ohne Verpflegung in Höhe von 3.900 EUR jährlich, und der Ehemann erhält von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten in Höhe von jährlich 900 EUR. Beantragen nun die Eheleute die Einzelveranlagung, kann die Mutter die von ihr gezahlten Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel von 3.900 EUR = 2.600 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Eine Verrechnung des steuerfreien Zuschusses des Vaters mit den Kinderbetreuungskosten der Mutter ist durch die Wahl der Einzelveranlagung nicht möglich.

Ergänzender Hinweis

Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil v. 20.3.2013 (3 K 12356/12) entschieden, dass das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (Erhalt einer Rechnung für die Kinderbetreuungskosten und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung) sich ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Mini-Jobs beziehe, und bei Aufwendungen für sog. Mini-Jobs Steuer-pflichtige keine zusätzlichen Nachweise gem. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen hätten. Diese positive Rechtsprechung hat der BFH jedoch nicht bestätigt, sondern mit Urteil v. 18.12.2014 (III R 63/13) entschieden, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto möglich ist.