Handelsbilanz mit Überleitung oder Steuerbilanz

Grundsätzlich sind zwei Varianten möglich: Übermittlung des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung zu den steuerlichen Wertansätzen oder die Übermittlung einer Steuerbilanz einschließlich zugehöriger (steuerlicher) Gewinn- und Verlustrechnung.

Wird ein handelsrechtlicher Einzelabschluss mit Überleitungsrechnung übermittelt, müssen die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten. Die vorzunehmenden steuerrechtlichen Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der Überleitungsrechnung in der Taxonomie darzustellen (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009, Tz. 24).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Mussfeldtiefe grundsätzlich bereits in der Handelsbilanz abzubilden. Dann sind in der Überleitungsrechnung die steuerlich unzulässigen Positionen entsprechend überzuleiten. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Handelsbilanz nicht in der geforderten Mussfeldtiefe übermittelt wird, diese aber durch die Umgliederung innerhalb der "Steuerlichen Modifikationen" erreicht wird. Infolgedessen sind die zugehörigen Mussfelder der Handelsbilanz in diesem Fall mit "NIL" zu übermitteln (siehe hierzu nachfolgend).

Die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung sollen wie bei der Bilanz ebenfalls einzeln übergeleitet werden. Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungs-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position "Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung" aufgeführt werden. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung auch nicht beanstandet, wenn für die Gewinn- und Verlustrechnung sämtliche Umgliederungen und Wertanpassungen in den Sammelposten einfließen (vgl. E-Bilanz-FAQ, Rz. 4j, Stand: 15.6.2012).

Steuerbilanz

Die Finanzverwaltung geht bei Deklarierung der E-Bilanz als „Steuerbilanz“ grundsätzlich von einer gebuchten Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Technisch ist es allerdings auch möglich, eine gebuchte Handelsbilanz durch eine interne Überleitungsrechnung in eine Bilanz mit steuerrechtlich zutreffenden Wertansätzen zu berechnen und als „Steuerbilanz“ zu übermitteln. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln (vgl. E-Bilanz-FAQ, Rz. 4k, Stand: 15.6.2012).

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