Hauswasseranschluss durch ein und denselben Unternehmer

Der BFH hat entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird  (BFH, Urteile v. 8.10.2008, V R 61/03 und v. 8.2.2008, V R 27/06). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf das Legen des Hausanschlusses durch ein „Wasserversorgungsunternehmen“ beschränkt (BMF, Schreiben v. 7.4.2009, BStBl 2009 I S. 531). Das bedeutet nach Verwaltungsmeinung, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen.

Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen 7 oder 19 %?

Fraglich und umstritten ist, ob Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen an das öffentliche Trinkwassernetz mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % oder dem Regelsteuersatz von 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wenn ein Bauunternehmen nur den Hauswasseranschluss ausführt.

FG sieht ein und denselben Unternehmer nicht als notwendig an

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung nicht durch ein und denselben Unternehmer erfolgen muss (FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 4.4.2017, 2 K 2309/15). Das Gericht hält die entgegenstehende Verwaltungsauffassung für unzutreffend. Die Richter begründen ihre Entscheidung u. a. mit einem Grundsatzurteil des EuGH. In diesem wurde entschieden, dass unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses fällt. Schließlich sei ohne Hausanschluss erst gar keine Lieferung möglich (EuGH, Urteil v. 3.4.2008, C-442/05, BStBl 2009 II S. 328).

Der EuGH habe darauf verwiesen, dass der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich sei, womit er von der Lieferung von Wasser erfasst werde. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei vom EuGH nicht darauf gestützt worden, dass Hauswasseranschlüsse Nebenleistungen zur Lieferung von Wasser sind, sondern habe sie vielmehr originär als „Lieferung von Wasser“ beurteilt. Der EuGH subsumiere das Legen des Hausanschlusses als solches unter den Begriff der Lieferungen von Wasser. Diese Auslegung sei ebenso auf das nationale Recht anzuwenden. Dieser Sichtweise folgte auch der BFH in seinen genannten Urteilen.

Praxistipp für Unternehmen, die Hauswasseranschlüsse ausführen, ohne selbst Wasserversorger zu sein

Das FG Berlin-Brandenburg entschied sich gegen die vom BMF festgelegte Einschränkung. Gegen sein Urteil wurde die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 17/17). Unternehmen, die Hauswasseranschlüsse ausführen, ohne selbst Wasserversorger zu sein, sollten sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und das FG-Urteil berufen. Wird der ermäßigte Steuersatz vom Finanzamt verweigert, was zu erwarten ist, sollte Einspruch eingelegt werden, um von einer positiven Entscheidung des BFH zu profitieren. Damit ist u. E. wohl zu rechnen. Die Verwaltungsauffassung ist nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht insoweit unzutreffend, die Hausanschlussleistung unterliegt danach auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Hausanschlussleistung von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der das Wasser liefert, erbracht wird (Wagner, UVR 2008 S. 189, 190).

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