Grundsteuerreform: Erstkommentierung

Haben Sie größere Liegenschaften in der Betreuung? Wollen Sie rechtzeitig informiert sein über die Neuerungen der Grundsteuer und der Bewertungsnormen, die relevant geändert wurden? Möchten Sie sich schließlich mit dem Verfahren befassen, das zu beachten sein wird? 

Mit einem neuen GrStG-Kommentar von Michael Roscher, zunächst als "Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetzes mit Bewertungsrecht", verschaffen Sie sich rasch einen fundierten Überblick bis in die derzeit bekannten Details.

Ab wann gelten das neue Grundsteuerrecht und die neuen Bewertungsnormen?

Ab 2022 müssen alle rund 35 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden, danach jeweils alle 7 Jahre. Die erste Hauptfeststellung zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte hat also zum 1.1.2022 erfolgen und die auf diesen Zeitpunkt festgestellten Grundsteuerwerte werden erst für die Grundsteuer ab 2025 gelten.

Für die Ermittlung der Höhe der Grundsteuer wird in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern es werden dann auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Die Grundsteuer wird auch zukünftig in 3 Schritten berechnet: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz. Bei der Berechnung des Grundbesitzwerte sind wesentliche Faktoren

  • der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u .a. von der sog. Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde),
  • die Grundstücksfläche,
  • die Immobilienart und
  • das Alter des Gebäudes.

Öffnungsklausel für Bundesländer

Den Ländern steht es mit der sog. Öffnungsklausel jedoch frei, ob sie eigene Berechnungsmethoden entwickeln wollen. Es stehen also womöglich länderspezifische Regelungen an, die wahrscheinlich in einigen Teilen der bisherigen Regelungssystematik entsprechen werden.

Hessen plant bei der Bewertung beispielsweise ein Flächenmodell, bei dem aber auch die Lage des Grundstücks ein Rolle spielen soll. Auch Sachsen kündigte an, ein eigenes einfaches Modell anzustreben. Dieses soll regionale Besonderheiten berücksichtigen und ohne Steuererhöhungen auskommen. Bayern hatte von Anfang an betont, einen eigenen Weg gehen zu wollen und die Größe des Grundstücks als entscheidenden Faktor für die Berechnung der Grundsteuer heranzuziehen.

Baden-Württemberg hat gestern (28.7.2020) den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Für die Bewertung sollen Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert miteinander multipliziert werden. Im weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag. 

Erstkommentierung zur Grundsteuerreform

In der Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetz (mit Bewertungsrecht) finden Sie alle Neuerungen des reformierten Grundsteuergesetzes sowie den hierzu geänderten Bewertungsgesetzvorschriften kompakt und aktuell erläutert, z. B. zu folgenden Bereichen:

  • Feststellung von Grundsteuerwerten (§§ 219 – 227 BewG),
  • Grundsätze - Feststellungssystematik,
  • Hauptfeststellung,
  • Wertfortschreibungen – Neue Wertfortschreibungsgrenzen,
  • Erläuterung auch zur sog. Grundsteuer C (gesonderter Hebesatz aus städtebaulichen Gründen auf baureife unbebaute Grundstücke) ab 1.1.2025.

Unser Tipp: Verfolgen Sie im Haufe Shop die weitere Entwicklung. Eine vertiefende und vollständige Kommentierung des Grundsteuergesetzes und aller relevanter Bewertungsvorschriften wird Ihnen voraussichtlich schon im nächsten Jahr als Haufe Online-Kommentar als Produkt angeboten werden können. 


Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer, Grundsteuerreform