Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

Mietet ein Gewerbebetrieb, der für seine Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür Ausstattungsgegenstände und Locations an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen von der Anlagevermögenseigenschaft ab.

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet: Ein Viertel der Summe aus

  • einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
  • aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,

soweit sie die Summe der Beträge i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG 200.000 EUR übersteigt.

Fiktives Anlagevermögen

Bei den überlassenen Gegenständen muss es sich der Art nach um Wirtschaftsgüter handeln, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden (fiktives Anlagevermögen). Zum Anlagevermögen gehören nach § 247 Abs. 2 HGB Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen.

Kurzfristige angemietete Gegenstände

Trotzdem kann ein Gegenstand grundsätzlich auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt, wenn der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt (vgl. BFH, Urteil v. 30.3.1994, I R 123/93).

Tipp: Fehlende Anlagevermögenseigenschaft

Für den Fall, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dagegen voraussichtlich nur für einen einzelnen Event verwendet werden und es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern fehlt, stellt der BFH in einer aktuellen Entscheidung, dass sie nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 19.1.2023, III R 22/20). Hierbei sei zu berücksichtigen:

  • die Häufigkeit der Anmietung bestimmter Wirtschaftsgüter,
  • die Gleichartigkeit der angemieteten Wirtschaftsgüter und
  • der Geschäftsgegenstand des Unternehmens (wäre der Eigentumserwerb an Wirtschaftsgütern dem betrieblichen Gebrauch auf Dauer dienlich?).
Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer, Miete