Corona: Wie Steuer- und Rechtsfunktion Unternehmen unterstützen

In der Krise können und sollten Steuer- und Rechtsfunktion einen wichtigen Beitrag leisten: mit kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen.

In der Finanzkrise 2008 war die Vorwarnzeit kurz, sehr kurz. Quasi über Nacht brachen die Umsätze ein, Lieferanten fielen aus und die Banken stellten Kredite fällig oder verlangten neue Sicherheiten. Geschäftsführer von großen und mittelständischen Unternehmen sahen sich mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert, um durch diese Krise zu steuern. Es ging um

  • das Einziehen von Außenständen,
  • den Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen,
  • eine Reduzierung der Personalkosten,
  • die Verlängerung von Zahlungszielen und Preisverhandlungen mit Lieferanten und Vermietern,
  • eine Anpassung von Produktionskapazitäten und Lieferketten,
  • die Neuverhandlung bestehender Kreditverträge und die Stundung von Zinszahlungen,
  • eine Entschuldung der Passivseite durch Forderungsverzichte von Gesellschafts- und Drittgläubigern,
  • die Bereitstellung von neuem Kapital durch Investoren oder die Abstimmung von Sanierungsmaßnahmen mit Finanzbehörden und Gemeinden.

Geschäftsmodelle wurden komplett überdacht, um das Unternehmen auf eine neue, gesunde Grundlage zu stellen. Mut, Risikobereitschaft und sofortiges Handeln zahlten sich damals aus. Auf diese Weise überstanden viele Unternehmen die Finanzkrise vor gut einem Jahrzehnt und konnten anschließend kräftig expandieren.

Derzeit steht die Wirtschaft erneut vor einer immensen Herausforderung. Auslöser der Krise sind diesmal keine ungesicherten Kredite und außer Kontrolle geratene Finanzmärkte, sondern eine Pandemie, die das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben weltweit massiv beeinträchtigt. Die Folgen für die Unternehmen sind möglicherweise noch einschneidender, dauerhafter und bedrohlicher als in der Finanzkrise 2008.

Die Regierungen handeln schnell, um den betroffenen Unternehmen zur Seite zu stehen. Trotzdem sind die Folgen für das gesamte Wirtschaftssystem noch nicht absehbar. Niemand weiß, wie lange das Coronavirus die Welt noch in den Krisenmodus versetzt, wann ein wirksamer Schutz gefunden wird, wie sich die Beeinträchtigungen der Lieferketten auswirken, welche Lieferanten und Kunden auf der Strecke bleiben und ob Finanzierungen halten. Unternehmen müssen sich deshalb kurz-, mittel- und langfristig wappnen, um diese Krise zu überstehen.

Für sie gibt es eine Reihe von steuerlichen und rechtlichen Aspekten und Optionen, die in Krisenzeiten von großer Bedeutung sind. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Handlungsmöglichkeit zur schnellen Verbesserung der Liquidität, zur nachhaltigen Entschuldung und zu konzerninternen Maßnahmen wie Verrechnungspreisgestaltungen. 

1. Sofortmaßnahmen der Bundesregierung: Wie die Politik Einbrüche in der Wirtschaft mit Geld und Gesetzen abfedern will

Die Bundesregierung hat Mitte März ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus auf Beschäftigte und Unternehmen vorgelegt. Durch den „Schutzschild“ sollen die Liquidität der Unternehmen und die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer abgesichert werden. Das Maßnahmenpaket umfasst vier Säulen:

  • Liquiditätshilfen für Unternehmen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Ausweitung von Bürgschaftsprogrammen
  • steuerliche Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung von Unternehmen
  • Ausweitung des Kurzarbeitergelds
  • entschlossenes Vorgehen mit den europäischen Partnern

Darlehens- und Bürgschaftsprogramme

Die Bundesregierung stellt einen milliardenschweren Schutzschild für Unternehmen in Form von Darlehens- und Bürgschaftsprogrammen bereit. Beantragen können die Hilfen Unternehmen jeder Größenordnung, sofern die Corona-Krise ursächlich ist und sich das Unternehmen nicht bereits zum Ende des vergangenen Jahres in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dafür hat die staatliche KfW-Bank bestehende Programme erweitert. Die Abwicklung erfolgt in der Regel über die Hausbanken, ansonsten über die Finanzierungspartner der KfW, beispielsweise Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken.

Von existenzieller Bedeutung ist, dass über die Anträge schnellstmöglich entschieden wird, denn der Zugang zu dieser Liquiditätsquelle ist für viele Unternehmen ein Rettungsanker. Zusätzlich wurde im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein notwendiger Nachtragshaushalt für 2020 beschlossen. Insgesamt wurden sechs Gesetzespakete im Eilverfahren verabschiedet, die unter anderem das Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht betreffen.

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) ergänzt die KfW-Sonderprogramme und dient der Stabilisierung von großen Unternehmen der Realwirtschaft, um Arbeitsplätze, Lieferketten und Wertschöpfung zu sichern. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann großen, systemrelevanten Unternehmen Eigenkapital durch Erwerb von Beteiligungen zuführen oder auch bei Maßnahmen zur Rekapitalisierung mittels stiller Beteiligungen oder nachrangiger Schuldverschreibungen unterstützen sowie bis zum 31.12.2021 begebene Schuldtitel oder begründete Verbindlichkeiten übernehmen.

Steuerliche Liquiditätshilfen

Die steuerlichen Maßnahmen für betroffene Unternehmen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • in der Regel zinslose Stundungen von Steuerzahlungen
  • erleichterte Anpassung von Steuervorauszahlungen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende 2020

Die Zollverwaltung und das Bundeszentralamt für Steuern sind zudem angewiesen, betroffene Unternehmen ebenfalls durch Stundungen bei der Verbrauch-, Luftverkehrs-, Versicherungs- oder Einfuhrumsatzsteuer zu unterstützen.

Die Maßnahmen sind insgesamt zu begrüßen, entscheidend ist jedoch eine großzügige und unbürokratische Umsetzung. Das gilt auch für die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld.

Europäische Flankierung

Die EU leistet ebenfalls einen Beitrag zur Stützung der Wirtschaft. Die Kommission in Brüssel will beispielsweise eine Milliarde Euro aus dem EU-Budget als zusätzliche Garantie für den European Investment Fund bereitstellen. Deutlich umfangreicher soll die Coronavirus Response Investment Initiative mit einem erwarteten Finanzierungsvolumen von 37 Milliarden Euro werden. Diese Gelder sollen durch die Mitgliedstaaten ausgereicht werden und Anreize für Investitionen (unter anderem auch in das Gesundheitssystem) setzen.

Diese Maßnahme geht einher mit einer äußerst ungewöhnlichen Lockerung des Europäischen Beihilferechts, indem die Corona-Pandemie als „Naturkatastrophe oder sonstiges außergewöhnliches Ereignis“ gemäß Artikel 107 Abs. 2 AEUV anerkannt wird. Nationale Fördermittel dürfen dadurch im beschleunigten Verfahren ausgereicht werden.

2. Verbesserung der Liquidität: Wie Unternehmen neben der staatlichen Unterstützung selbst finanzielle Mittel freisetzen können

Liquidität geht in Krisenzeiten vor Rentabilität. Denn an Geldengpässen können selbst kerngesunde Unternehmen in kürzester Zeit zugrunde gehen. Deshalb müssen Unternehmen, neben der Inanspruchnahme der vorgenannten staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten, unbedingt ihren kurzfristigen Liquiditätsbedarf abdecken. Zu den möglichen Maßnahmen zählen unter anderem

  • die Neuverhandlung von Kreditkonditionen,
  • die Erhöhung des Kreditvolumens und die Stundung von Zins- und Darlehenstilgung,
  • Factoring,
  • die rechtliche Separierung von Wirtschaftsgütern (Operating Asset Securitization) oder Sale-and-Lease-Back-Strukturen.

Stundung von Zinsen / Zinsfreistellung

Bei der Stundung wird die Fälligkeit der Zinsen aus konzerninternen Finanzierungen beziehungsweise mit fremden Dritten aufgeschoben. Auf der Ebene der Schuldnergesellschaft sind die Zinszahlungen erst zum Zeitpunkt der aufgeschobenen Fälligkeit liquiditätswirksam, aber gleichwohl weiterhin als Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen. Werden die gestundeten Zinsen selbst nicht verzinst oder wird eine Zinsfreistellung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten vereinbart, ist zu beachten, dass aus der dann steuerlich erforderlichen Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit ein steuerlicher Gewinn resultiert.

Die steuerliche Abzinsung kann aber durch Vereinbarung eines niedrigen Zinses vermieden werden. Eine niedrig verzinste Darlehensverbindlichkeit ist nach der Verwaltungsauffassung auch dann gegeben, wenn über den gesamten Darlehensverlauf eine Mindestverzinsung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die steuerliche Abzinsung durchaus vorteilhaft sein, wenn der Abzinsungsgewinn mit laufenden Verlusten verrechnet werden kann – und in Folgejahren die Aufzinsung der Verbindlichkeit mit laufenden Gewinnen.

Factoring

Beim Factoring verkauft die operative Gesellschaft (OpCo) ihre Kundenforderungen gegen einen Abschlag an ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (Factor) und kann hierdurch vorzeitig und sicher liquide Mittel generieren.

EY Grafik 1

Geht das Ausfallrisiko der Forderung auf den Dienstleister über, liegt ein echtes Factoring vor. Zum Zeitpunkt der Abtretung ist die Forderung bilanziell auszubuchen und der vereinbarte Abschlag auf den Nennwert als Aufwand zu erfassen. Kann der Factor die OpCo im Fall eines Forderungsausfalls in Regress nehmen, ist das Geschäft als bloße Kreditvergabe durch den Factor zu behandeln (unechtes Factoring). Die Abtretung ist bilanziell als Verbindlichkeit gegenüber dem Factor zu erfassen und eine aktive Abgrenzung des Abschlags vorzunehmen. Üblicherweise enthält der vereinbarte Abschlag diverse Komponenten (zum Beispiel Vergütung für die Übernahme des Delkredere-Risikos, marktübliche Verzinsung und eine Gebühr für den Forderungseinzug). Soweit der Abschlag auf den Finanzierungsanteil entfällt, ist dieser gewerbesteuerlich nur zu 75 Prozent abzugsfähig.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist nicht die Übernahme des Ausfallrisikos, sondern die Abwicklung beim Einziehen der Forderung entscheidend. Übernimmt die OpCo den Forderungseinzug, wird auch für umsatzsteuerliche Zwecke eine Darlehensgewährung des Factors an die OpCo angenommen. Die Abtretung der Forderung stellt dann lediglich eine umsatzsteuerfreie Forderungsabtretung dar, die den Vorsteuerabzug ausschließt, sofern auf die Steuerbefreiung nicht verzichtet wird. Zieht der Factor hingegen die Forderungen ein, handelt es sich hierbei um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, während die Forderungsabtretung selbst völlig unbeachtet bleibt. Aufgrund der Komplexität ist es zu empfehlen, die umsatzsteuerliche Würdigung und Abrechnung im Vorhinein zwischen den Factoring-Parteien im Detail abzustimmen. Insbesondere gilt es sicherzustellen, dass sich keine negativen Liquiditätsauswirkungen – zum Beispiel durch Einschränkung des Vorsteuerabzugs – ergeben.

Rechtliche Separierung von Wirtschaftsgütern (Operating Asset Securitization)

Können (neue) Kreditmittel schwer oder nur zu hohen Zinssätzen beschafft werden, kann die rechtliche Separierung von Wirtschaftsgütern im Rahmen von Operating-Asset-Security-Strukturen eine Lösung bieten. Für diese Struktur sind besonders Handelswaren mit einer hohen Lagerumschlagshäufigkeit geeignet. Bei weniger marktgängigen Wirtschaftsgütern ist mit schlechteren Konditionen (höherer Zinssatz und/oder Abschlag auf den Marktwert der Sicherungsgüter) vonseiten der Kreditinstitute zu rechnen.

Besicherung von Handelswaren (Sale and Purchase of Assets)

EY Grafik 2


Hierbei erwirbt eine unabhängige Gesellschaft mit Fremdkapital die gesamten Handelswaren der in Deutschland ansässigen OpCo unter Berücksichtigung eines angemessenen fremdüblichen Abschlags. Die OpCo nutzt die freien Mittel für die Rückzahlung bestehender Darlehensverbindlichkeiten. Die unabhängige Gesellschaft als neuer zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Handelswaren wird zur Sicherstellung der insolvenzfesten Trennung der Vermögen indirekt durch eine ausländische Stiftung gehalten.

Die unabhängige Gesellschaft übernimmt die Aufgabe einer Einkaufsgesellschaft und greift dabei auf die Expertise der OpCo zurück. Werden Waren an Dritte verkauft, veräußert die unabhängige Gesellschaft diese innerhalb einer juristischen Sekunde über eine OpCo an den Kunden (Flash Sale). Die erzielten Erlöse nutzt die unabhängige Gesellschaft zum Schuldendienst und zum Einkauf neuer Handelswaren.

Aufgrund der insolvenzfesten Trennung der besicherten Wirtschaftsgüter von den operativen Risiken der OpCo können diese bei der Verhandlung der Finanzierungskonditionen grundsätzlich vollkommen isoliert bewertet werden. Die unabhängige Gesellschaft kann daher regelmäßig deutlich niedrigere Zinsen und längere Laufzeiten vereinbaren, insbesondere bei hoher Lagerumschlagshäufigkeit der Handelsware. Die operative Gesellschaft wird von Schulden entlastet und gewinnt neue Liquiditätsspielräume.

Mögliche steuerliche Fragestellungen in diesem Zusammenhang sind unter anderem:

  • Auswahl der Jurisdiktion der unabhängigen Gesellschaft
  • Beschränkung des Zinsabzugs (Zinsschranke)
  • Vermeidung negativer Umsatzsteuer-Cashflow-Effekte im Zuge des Verkaufs der Handelswaren und der fehlenden umsatzsteuerlichen Historie der unabhängigen Gesellschaft
  • Bestimmung und Dokumentation des angemessenen Verkaufspreises
  • Anwendung des Außensteuergesetzes im Zusammenhang mit der ausländischen Stiftung

Durch Planung und enge Zusammenarbeit aller Parteien sowie durch Abstimmung mit den Finanzbehörden können die steuerlichen Problemfelder bewältigt werden.

Sale and Lease Back

Als weiteres Instrument der Liquiditätsbeschaffung bieten sich Sale-and-Lease-Back-Strukturen an. Dabei wird das zivilrechtliche Eigentum an Sachanlagevermögen auf einen Leasinggeber übertragen und dem Unternehmer (Leasingnehmer) zur Nutzung zurück überlassen. Auch diese Strukturen können insolvenzfest gestaltet werden.

EY Grafik 3

Besicherung von Sachanlagevermögen (Sale and Lease Back of Assets)

Ob eine Lieferung vorliegt, ist dabei anhand der jüngst von der Finanzverwaltung veröffentlichten neuen Grundsätze zum Leasing zu untersuchen. Soll die Sale-and-Lease-Back-Struktur zur Ergebnisverbesserung oder Nutzung laufender steuerlicher Verluste genutzt werden, muss der Vertrag so ausgestaltet sein, dass der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer wird, also ein echter Verkauf stattfindet. Sofern die laufenden Verluste der OpCo den Einmalgewinn aus dem Verkauf nicht ausgleichen können, sind bei der Nutzung eventueller steuerlicher Verlustvorträge die Folgen der Mindestbesteuerung zu beachten.

Wird das wirtschaftliche Eigentum übertragen, kommt es fiskalisch zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung, die im Regelfall Umsatzsteuer auslöst. Die Rücküberlassung stellt dann eine eigenständige, zu besteuernde Leistung dar.

Wird hingegen kein wirtschaftliches Eigentum übertragen, wird für umsatzsteuerliche Zwecke im Regelfall keine Lieferung und anschließende Rücküberlassung angenommen, sondern lediglich eine Darlehensgewährung des Käufers an den Verkäufer, die steuerfrei ist. In diesem Fall gilt es sicherzustellen, dass es zu keiner ungewünschten Einschränkung der Liquidität kommt, etwa durch eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs. Bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer, müssen zudem keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

Im Einzelfall kann jedoch auch eine steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegen. So hatte der Bundesfinanzhof eine steuerpflichtige Leistung in einem Sale-and-Lease-Back-Sachverhalt ohne Übertragung des Eigentums zwischen verbundenen Unternehmen angenommen, da im Vordergrund der Transaktionen eine Verbesserung der Bilanzpositionen stand.

Tipp der Redaktion

Video "Steuerliche Corona-Begleitmaßnahmen: Überblick und Erfahrungen aus der Beratungspraxis" 

Das Video gibt einen Überblick über die Möglichkeiten zur Steuerstundung, zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und für einen Vollstreckungsaufschub. Die Referenten teilen dabei anwenderorientierte Praxiserfahrungen mit Ihnen und gehen auf offene Auslegungsfragen ein. Zudem werden vielfältigen steuerlichen Begleitmaßnahmen dargestellt, die bei Bewältigung der Corona-Krise unterstützen sollen und Hinweise zur umsatzsteuerlichen Liquiditätsoptimierung aus der Beratungspraxis gegeben.

Weitere Informationen und Anmeldung

3. Sanierungsmaßnahmen: Schulden erschweren die Lage in Krisen zusätzlich - hier sollten Unternehmen schnell gegensteuern

Die kurzfristige Liquiditätsbeschaffung, so wie oben dargestellt, geht üblicherweise zulasten eines erhöhten Fremdkapitaldienstes. Ohnehin drohen Unternehmen bei wegbrechenden Umsätzen und zunächst weiter bestehenden Kosten rasch in die Verlustzone abzustürzen und die Kreditvereinbarungen nicht mehr einhalten zu können. Als zweiten Schritt in Krisensituationen sollten Unternehmen deshalb unverzüglich eine Entschuldung ins Auge fassen, um damit den Schuldendienst langfristig zu reduzieren. Hierbei muss man thematisch zwischen konzerninternen Maßnahmen und externen Maßnahmen unterscheiden.

Rangrücktritt

Ein probates Mittel, um die Überschuldungsbilanz unter insolvenzrechtlichen Aspekten zu verbessern, ist der Rangrücktritt. Soweit die Formulierungsvorgaben der Finanzverwaltung beachtet werden, wird dabei die Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke nicht ausgebucht und es entsteht kein zu versteuernder Ertrag. Die Rangrücktrittsvereinbarung mit einem Gesellschaftergläubiger oder einem nicht verbundenen Drittgläubiger muss dann allerdings vorsehen, dass die Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen zu leisten ist. Durch den Rangrücktritt wird allerdings nur die Rangfolge der Tilgung geändert. Insoweit führt dies nicht zu einer Entschuldung des Unternehmens.

Forderungsverzicht

Für eine tatsächliche Entschuldung des Unternehmens kommt ein Forderungsverzicht in Betracht. Während dieser aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen durchaus sinnvoll erscheint, kann der bilanzielle Wegfall der Darlehensverbindlichkeit einen steuerpflichtigen Ertrag auf der Ebene des Darlehensnehmers zur Folge haben. Sofern eine Forderung nicht werthaltig ist, sollte ein konzerninterner Forderungsverzicht – und ein damit einhergehender steuerpflichtiger Ertrag – vermieden werden. Als Alternativen kommen beispielsweise eine Kapitaleinzahlung durch den Gesellschafter und die Verwendung der eingelegten Mittel zur Darlehenstilgung in Betracht. Auch kann man eine sogenannte konzerninterne regresslose Schuldübernahme erwägen, welche zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führt.

Sanierungsprivileg

ollten die vorgenannten konzerninternen Maßnahmen nicht möglich sein oder es sich um den Verzicht eines externen Gläubigers handeln, sollte geprüft werden, ob sich eventuell das Sanierungsprivileg gemäß § 3a EStG nutzen lässt. Die Behandlung des Sanierungsgewinns aus einem Schuldenerlass kann allerdings nur dann steuerfrei sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger. In der Praxis werden die Voraussetzungen oftmals durch ein Sanierungsgutachten dokumentiert.

EY Grafik 4

Für die Steuerbefreiung nach § 3a EStG ist allerdings zu beachten, dass neben dem Gesellschafter auch die übrigen Gläubiger (insbesondere Banken, Mitarbeiter, Lieferanten) einen wesentlichen Beitrag zur Entschuldung des Unternehmens leisten.

Drohender Verlustuntergang

Oftmals stehen die Sanierungsbemühungen mit einem Wechsel des Gesellschafters im Zusammenhang. Sind keine steuerpflichtigen stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft mit den Verlusten/Verlustvorträgen vorhanden, droht der vollständige Untergang der vorhandenen Verluste/Verlustvorträge. Auf der anderen Seite bieten vorhandene laufende Verluste und Verlustvorträge eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung von Sanierungsmaßnahmen zu reduzieren. Dies kann im Zusammenhang mit der Beurteilung der steuerlichen Folgen von Sanierungsmaßnahmen und der Behandlung von steuerfreien Sanierungsgewinnen (§ 3a EstG) hilfreich sein. Deshalb sollte die zeitliche Abfolge der Übertragung der Anteile mit den Sanierungsmaßnahmen abgestimmt werden. Geplante Maßnahmen sollten ggf. durch eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung abgesichert werden.

4. Verrechnungspreise: Konzepte für Verrechnungspreise bieten Steuerungsmöglichkeiten innerhalb von Unternehmensgruppen

In Krisenzeiten muss die Steuerabteilung eines Konzerns die Verrechnungspreise im Auge haben. Denn so wie die Preise unter fremden Dritten unter Druck geraten oder Risikoaufschläge erhoben werden, sollte ein Konzern die Krise auch bei den Verrechnungspreisen zwischen seinen einzelnen Gesellschaften abbilden. Dadurch ergeben sich beachtliche Steuerungsmöglichkeiten innerhalb von Unternehmensgruppen.

Rabatte

Eine kurzfristige Maßnahme gegen eine Absatzflaute könnte darin bestehen, zeitweise Rabatte einzuräumen. Häufig werden Verrechnungspreise an Vertriebsgesellschaften so gesetzt, dass diese Margen in gewissen Bandbreiten erzielen können. Innerhalb dieser Bandbreiten sollte eine Flexibilität bestehen, über Preisrabatte zu steuern. 

Anpassen

In der Regel basieren Fremdvergleiche auf Beobachtungswerten der Vergangenheit. Gerade bei einer länger andauernden Krise sind diese infrage zu stellen. In der Finanzkrise 2008/2009 stießen manche Unternehmen an die Grenzen ihrer Kostentragfähigkeit, wenn es darum ging, Jahresendanpassungen – in dem Fall oft nachträgliche Verrechnungspreiskürzungen – gegenüber Konzerngruppengesellschaften langfristig aufzufangen. So gab es Unternehmensgruppen mit einer Leitgesellschaft im Inland, die ihr Verrechnungspreissystem so ausrichteten, dass bei den Auslands(vertriebs)gesellschaften EBIT-Margen in bestimmten, vordefinierten Bandbreiten erreicht werden sollten. Wurden diese im Ist nicht erreicht, sondern krisenbedingt Verluste bei den Auslands(vertriebs)gesellschaften erwirtschaftet, sah das Verrechnungspreismodell vor, nachträgliche Preiskorrekturen durchzuführen, um die vordefinierten Bandbreiten auch tatsächlich zu erreichen.

Solche Verrechnungspreiskonzepte sind recht gängig. Bei konsequenter Anwendung in gravierenden, langanhaltenden Krisen kann es bei der Leitgesellschaft aber zu Problemen mit der Kostentragfähigkeit kommen. Da diese Preisanpassungen in solchen Fällen systemimmanent sind, kann nicht willkürlich darauf verzichtet werden. Hier gilt es sehr genau abzuwägen, ob die vordefinierten Bandbreiten noch fremdübliche EBIT-Niveaus abbilden. In der Regel werden Benchmarks/Fremdvergleichswerte aus der Vergangenheit herangezogen. Dies könnte unter Umständen ein Anlass sein, deren Relevanz im Angesicht einer strukturellen Krise zu hinterfragen und die Bandbreiten sinnvoll und sachgerecht anzupassen. Die Dokumentation des Fremdverhaltens und gegebenenfalls eine Flexibilisierung der Intercompany-Verträge wären hierfür essenziell.

Konzerndarlehen

In Krisenzeiten sind Konzerndarlehen ein wichtiges Instrument, um einzelne Tochtergesellschaften zu stabilisieren. Wichtig ist jedoch, den marktüblichen Vergleichszins bei steigenden Risiken auszuwählen. Bei Darlehen an betroffene Gesellschaften gilt es daher, Folgendes zu dokumentieren:

  • realistische Rückzahlungsaussichten,
  • tatsächliche Durchführung von Zins- und Tilgungszahlungen,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückzahlung.

Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann im Falle eines Darlehensausfalls oder bei Rückzahlungsverzicht dazu führen, dass der Fiskus eine steuerliche Abschreibung versagt.

Wertschöpfungsketten

In manchen Fällen sind tiefergreifende Maßnahmen als Preisanpassungen notwendig. So überdenken einige Unternehmen krisenbedingt ihren (Manufacturing) Footprint. Es kann dabei um die Anpassung von Kapazitäten oder auch um strukturelle Kostensenkungen durch Standortverlagerungen von High Cost Countries in Best Cost Countries gehen.

Dabei stellt sich die Frage, inwiefern nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ein Kompensationsanspruch aufgrund einer Funktionsverlagerung entsteht. In diesem Zusammenhang kommt der fremdüblichen Zuordnung von Schließungskosten besondere Bedeutung zu. Diese können bei dem Unternehmen entstehen, welches seine Produktion an einen anderen Standort verliert. 

Die Höhe der etwaigen Kompensation hängt maßgeblich von den Gewinnerwartungen des abgebenden und des aufnehmenden Unternehmens ab. Zu berücksichtigen sind auch die Schließungskosten auf der einen Seite wie sonst zu erwartende Verluste auf der anderen Seite. Die Steuerfunktion kann hier in Zusammenarbeit mit den strategischen und operativen Funktionen des Verlagerungsprojekts einen wichtigen Beitrag leisten, um den Business Case gesamtheitlich zu betrachten und zukünftige Chancen für das Unternehmen durch die neue Footprint-Strategie zu ermöglichen.

Ein anderer Fall im Zusammenhang mit der Veränderung von Wertschöpfungsketten kann sich daraus ergeben, dass aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen das eigentlich vorgesehene Werk zeitweise die Produktion einstellt und so nicht mehr in der Lage ist, die benötigte Ware zu liefern. Daraufhin entscheidet die Gruppe, dass die Produktion auf eine andere Gruppengesellschaft mit freien Kapazitäten verlagert wird, um die Belieferung sicherzustellen. 

Auch hier stellen sich Fragen nach steuerpflichtigen Kompensationen. In die Beurteilung einfließen sollte die (mangelnde) Möglichkeit der Gesellschaften, den Auftrag wahrzunehmen.

Gesamtsteuerliche Betrachtung

Maßnahmen im Bereich Verrechnungspreise haben regelmäßig Implikationen im Bereich Zoll und Umsatzsteuer, insbesondere bei einer Anpassung der Wertschöpfungskette.

5. Was darf? Was muss? Was nicht ? Antworten zu (arbeits-)rechtlichen Fragestellungen in Zeiten der Corona-Krise

Besteht ein Vergütungsanspruch bei Betretungsverbot?

Bei Ausspruch eines Betretungsverbots kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss die Vergütung weiterzahlen. Hier bietet es sich an, so weit wie möglich Homeoffice-Regelungen zu nutzen. Sollte der Arbeitnehmer erkrankt sein, gelten die allgemeinen Regeln zur Entgeltfortzahlung.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeitern den Zugang zum Betrieb verweigern?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch und benötigen dafür Zugang zum Betrieb. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitgeber den Zugang verweigern muss, um die restlichen Arbeitnehmer vor einer Ansteckung zu schützen.

Was passiert, wenn Schulen und Kindergärten geschlossen werden?

Arbeitnehmer haben das Recht, zu Hause zu bleiben, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder besteht. Für einen begrenzten Zeitraum (circa fünf, maximal zehn Tage) besteht grundsätzlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Entgeltfortzahlung ist aber oft in Tarif- oder Arbeitsverträgen abweichend geregelt.

Was passiert, wenn Lieferverpflichtungen durch Bewegungseinschränkungen nicht mehr einzuhalten sind?

Häufig enthalten die zugrunde liegenden Vertragswerke Bestimmungen über die Risikoverteilung bei höherer Gewalt. Unter "höherer Gewalt" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis" zu verstehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sollte bei relevanten Verträgen stets sorgsam hinterfragt und für jeden Einzelfall geprüft werden.

Welche Folgen hat eine Quarantäne auf die Vergütung?

Die Anordnung einer Quarantäne stellt eine behördliche Maßnahme dar, die ein Beschäftigungsverbot beinhaltet. Ein Vergütungsanspruch besteht in diesem Fall auch bei bloßem Verdacht einer Ansteckung nicht. Es besteht aber ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

Können Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen?

Eine einseitige Anordnung in Form von beispielsweise Betriebsferien bedarf eines dringenden betrieblichen Grundes, der aufgrund der aktuellen Lage gegeben sein könnte. Hierbei ist jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Zudem darf der Umfang der Betriebsferien den Umfang von 3/5 des Urlaubsanspruchs nicht übersteigen.

Müssen Arbeitnehmer zunächst Überstunden abbauen?

Der Abbau von Überstunden kann grundsätzlich nicht einseitig ohne betrieblichen Grund seitens des Arbeitgebers angeordnet werden. Die aktuelle Lage könnte es jedoch rechtfertigen, dass Arbeitnehmer zunächst ihre Überstunden abbauen müssen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus schließt ?

Dann behalten die Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Vergütungsanspruch. Eine finanzielle Entschädigung für den Arbeitgeber ist hierfür seitens der Bundesregierung gegenwärtig nicht vorgesehen.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Voraussetzung hierfür ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Der Arbeitsausfall kann wirtschaftliche Gründe haben oder auf einem „unabwendbaren Ereignis“ beruhen. Eine Epidemie mit erheblichem Krankenstand im Betrieb oder Auswirkungen auf Lieferkette und Produktion kann ein solches unabwendbares Ereignis darstellen. Behördliche Schließungen können ebenfalls ein unabwendbares Ereignis darstellen.

Wirtschaftliche Gründe hat der Arbeitsausfall, wenn es sich um konjunkturell bedingte Auftrags- oder Nachfragerückgänge handelt. Bisher musste der Arbeitsausfall ein Drittel der Beschäftigten betreffen; nach der gesetzlichen Neuregelung reichen nun schon zehn Prozent der Beschäftigten aus. Schließlich muss eine entsprechende Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag existieren.

Dürfen Arbeitnehmer ohne Einverständnis zu Hause bleiben?

Nein. Ohne (betriebliche) Vereinbarung läge darin grundsätzlich eine Pflichtverletzung.

Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber aufgrund der Virusgefahr?

Es gibt eine Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber hat geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise Desinfektionsmittel bereitzustellen und technische Möglichkeiten als Alternative zu physischen Meetings zu schaffen (zum Beispiel Videokonferenzen).

Müssen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit aufrechterhalten?

Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, für ein angemessenes „Business Continuity Management“ Sorge zu tragen. Hierunter werden Konzepte, Planungen sowie konkrete Maßnahmen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit im Krisenfall verstanden. Derzeit geht es insbesondere darum, die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs notwendigen Schlüsselpersonen zu identifizieren – neben den Organmitgliedern auch sonstige Führungskräfte, die für die Aufrechterhaltung der operativen Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Unternehmens wesentlich sind.

Was passiert, wenn der Bahn- und Nahverkehr eingestellt wird?

Das Risiko des Arbeitsweges liegt beim Beschäftigten.

Welche Auswirkungen ergeben sich für Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften?

Eine ordentliche Hauptversammlung ist grundsätzlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten. Auf die physische Präsenz von Aktionären kann indes verzichtet werden, soweit die Satzung eine Online-Teilnahme beziehungsweise die Stimmrechtsausübung durch Briefwahl vorsieht. Daneben kommt eine Stimmrechtsvertretung in Betracht. Im Übrigen kann das physische Teilnahmerecht von Aktionären aber nicht ausgeschlossen werden.

Ist ein Unternehmen in der Corona-Krise zu Ad-hoc-Mitteilungen verpflichtet?

Für Unternehmen, die der EU-Marktmissbrauchsverordnung unterliegen, kann die Pflicht entstehen, Prognose- oder Strategieänderungen, Gewinnwarnungen, Dividendenkürzungen, Restrukturierungs- oder Kapitalmaßnahmen per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.

Fazit

Die Corona-Krise drückt viele Unternehmen mit bisher unbekannter Wucht an den Rand der Existenz. Die Sofortmaßnahmen der Bundesregierung sind daher sehr zu begrüßen. Entscheidend für das Fortbestehen vieler Unternehmen und die Sicherung von Arbeitsplätzen ist eine großzügige und unbürokratische Umsetzung.

Daneben sollten Unternehmen selbst jede mögliche Maßnahme ergreifen, um die Krise zu bekämpfen. Die dargestellten Empfehlungen geben einen Überblick über die Beiträge, die die Steuerfunktion hierbei leisten kann. Wegen der Komplexität des Steuerrechts sollte jede Maßnahme allerdings mit Bedacht umgesetzt werden, um unliebsame Nebenwirkungen zu vermeiden.

Autoren

  • Dr. Andreas S. Bolik (EY, National Office Tax, Grundsatzfragen), andreas.bolik@de.ey.com
  • Michael Dworaczek (EY, Tax u. a. Ertragsteuern, Verrechnungspreise) michael.dworaczek@de.ey.com
  • Daniel Käshammer (EY, National Office Tax, Strukturierung, ITTS), daniel.kaeshammer@de.ey.com
Schlagworte zum Thema:  Coronavirus