Beitragseinnahmen von Fitnessstudios während Corona-Schließung
AdV-Fall des Schleswig-Holsteinischen FG
Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids streiten die Beteiligten darüber, ob die Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als steuerpflichtige Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter aufgrund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann.
Bereits im Voranmeldungsverfahren erklärte die Antragstellerin, dass die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt worden seien, da diese aufgrund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Die Mitglieder könnten diese Beiträge jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden, in welcher Höhe Rückforderungsansprüche geltend gemacht würden. Mangels eines Leistungsaustausches handele es sich bei den vereinnahmten Beiträgen nicht um zu versteuernden Entgelte. Die Beiträge, die auf die Schließungszeit entfielen, wurden auf einem Sonderkonto ohne Umsatzsteuer erfasst.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung bejaht Steuerpflicht
In der Zeit vom 5.8.2020 bis 1.10.2020 (Berichtsdatum) fand daraufhin eine, die Monate März bis Mai betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin statt. Die Prüferin vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei den weitergezahlten Beiträgen um der Umsatzsteuer zu unterwerfende Entgelte handele.
Entscheidung: Umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG hat das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen (Beschluss v. 14.2.2022, 4 V 17/21). Nach Auffassung des FG sprechen für die Verwehrung einer AdV hinreichende Gründe dafür, dass die Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt (§ 10 UStG) für steuerbare Leistungen i.S.d. § 1 UStG zu beurteilen sind, welche die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin erbracht hat. Vor allem folgende Gesichtspunkte seiend dafür entscheidend:
- Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut.
- Für die Annahme eines Entgeltes ist nicht notwendig, dass die Zahlung aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Rechtspflicht erfolgte. Dabei ist es zwar möglich - nicht aber erforderlich - dass die Zahlung versehentlich oder in der irrigen Annahme einer (in Wirklichkeit nicht bestehenden) Leistungspflicht bewirkt wurde; auch bewusst freiwillige Zahlungen können eine Gegenleistung darstellen.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.051
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
9002
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47916
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4462
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
424
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
390
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
368
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
317
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
284
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
282
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026
-
Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag
07.09.2026
-
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
04.09.2026
-
Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht
02.09.2026