Rechtsprechung zu Ansammlungsrückstellungen

Mit den Ansammlungsrückstellungen haben sich in der jüngeren Vergangenheit auch die Finanzgerichte beschäftigt. Im Folgenden werden einige wichtige Urteile erläutert.

Mit einem Urteil v. 5.5.2011 äußerte sich der BFH (IV R 32/07) in zwei Praxisfällen zur Problematik der Bewertung von Ansammlungsrückstellungen. In einem der behandelten Praxisfälle ging es um die Rückbauverpflichtungen, die zu den echten Ansammlungsrückstellungen zählen und zum anderen zu der Deponie-Rückstellung als unechte Ansammlungsrückstellung. Der BFH hat in dem von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Urteil klargestellt, dass Ansammlungsrückstellungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i.S. § 249 Abs. 1 1. Alt HGB auch in der Steuerbilanz auszuweisen sind.

Dabei handelt es sich bei echten Ansammlungsrückstellungen um Rückstellungen, bei denen die Verpflichtung bereits feststeht und die Verpflichtung auf die Wirtschaftsjahre verteilt werden muss, die für das Entstehen der Verpflichtung ursächlich sind. Infolgedessen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG für echte Ansammlungsrückstellungen die Kosten gleichmäßig und zeitanteilig zum Bilanzstichtag anzusammeln.

Widerstreitende Auffassungen bei Miet- und Pachtverträgen

Zu der Frage, ob Ansammlungsrückstellungen bei Verlängerung der Vertragslaufzeit beizubehalten oder aufzulösen sind, vertreten die Finanzgerichte Hessen und Niedersachen zwei vollkommen unterschiedliche Auffassungen.

Bereits im November 2011 sprach sich das FG Hessen (9 K 1033/06, Revision eingelegt, BFH-Az.: IV R 37/12) für eine anteilige Auflösung des Rückstellungsbetrags aus, falls sich die ursprüngliche Vertragsdauer verlängern sollte. Das FG Hessen argumentierte damit, dass die Vorschrift des § 249 Abs. 3 HGB einer Auflösung nicht entgegenstehe. Weiterhin haben Rückstellungen einen vorläufigen Charakter weshalb ohnehin eine jährliche Neubewertung zum Stichtag notwendig ist.

Entgegen der Entscheidung des FG Hessen, kam das Niedersächsische FG (6 K 108/10, Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 46/12) im Urteil vom Mai 2012 zu dem Ergebnis, den bis dahin angesammelten Rückstellungsbetrag beizubehalten. Demnach sei keine Neuberechnung des Rückstellungsbetrags, sondern lediglich eine Anpassung an mögliche Preissteigerungen notwendig.

Zur Klärung der Streitfrage bedarf es einer endgültigen Entscheidung von Seiten des BFH. Die Verfahren sind derzeit noch anhängig.

Schlagworte zum Thema:  Handelsbilanz, Rückstellung