Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der VZ 2019 bis 2024 verlängert. Ab VZ 2025 gelten wieder die regulären Fristen.

In der nachfolgenden Tabelle ist für diese Veranlagungszeiträume das jeweilige Fristende dargestellt.

Fristende (Erklärung ohne Steuerberater)

Fristende (Erklärung mit Steuerberater)

VZ

Regelfall

LuF (abw. WJ)

Regelfall

LuF (abw. WJ)

2019

31.07.2020

Ende WJ + 7 Monate

31.08.2021

31.12.2021

2020

01.11.2021 bzw. 02.11.2021**

Ende WJ + 10 Monate

31.08.2022

31.01.2023

2021

31.10.2022 bzw. 01.11.2022***

Ende WJ + 10 Monate

31.08.2023

31.01.2024

2022

02.10.2023*

Ende WJ + 9 Monate

31.07.2024

31.12.2024

2023

02.09.2024*

Ende WJ + 8 Monate

02.06.2025*

31.10.2025 bzw. 03.11.2025***

2024

31.07.2025

Ende WJ + 7 Monate

30.04.2026

30.09.2026

2025

31.07.2026

Ende WJ + 7 Monate

01.03.2027*

02.08.2027*

*Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Sa/So fällt.

**Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Sa/So fällt; zusätzliche Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO wg. Feiertag möglich (ggf. nur in einigen Bundesländern)

***Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO wg. Feiertag möglich (ggf. nur in einigen Bundesländern)

Reguläre Abgabefristen

Außerhalb der o. g. pandemiebedingten Sonderregelungen gelten folgende reguläre Abgabefristen:

Steuererklärungen ohne Steuerberater (§ 149 Abs. 2 AO)

Regelmäßig sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts) abzugeben.

Beispiel: Einkommensteuererklärung 2018 -> Abgabefrist endet am 31.7.2019.

Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

Beispiel: Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.7.-30.6.2018 -> Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 endet am 31.01.2020.

Steuererklärungen mit Steuerberater (§ 149 Abs. 3 AO)

Sofern Steuerberater (Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG) mit der Erstellung der Steuererklärung (z.B. ESt, KSt, GewSt, USt, GuE) beauftragt sind, endet die Abgabefrist am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.

Beispiel: Einkommensteuererklärung 2018 -> Abgabefrist endet regulär am 29.2.2020 (Schaltjahr), wegen § 108 Abs. 3 AO aber tatsächlich erst am 2.3.2020.

Erstellt der Steuerberater die Steuererklärung für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Abgabefrist am 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.

Beispiel: Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.7.-30.6.2018 -> Abgabefrist für Einkommensteuererklärung 2018 endet am 31.07.2020.

Folgen der Nichteinhaltung der Fristen

Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff. AO). Bleibt auch dies erfolglos, kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (§ 162 AO) Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon kann sie auch einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO).

Schlagworte zum Thema:  Steuererklärung, Einkommensteuer