Kritik an Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Der DStV hatte bereits mit der Stellungnahme S 04/12 vom 30.3.2012 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 auf die weitreichenden Konsequenzen für Bildungsanbieter, die bislang auf die Umsatzsteuerpflicht vertrauen konnten, hingewiesen. Nunmehr greift der DStV die Problematik erneut auf. In seinem Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär Koschyk legt DStV-Präsident StB/WP Hans-Christoph Seewald Folgewirkungen der gesetzlichen Anpassung dar und regt ein gemeinsames Gespräch zur weiteren Diskussion der Problematik an.
Durch die Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG soll die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen an die Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL angepasst werden. Diese Änderung ist gemeinschaftsrechtlich notwendig. Das damit vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, den Zugang zu Bildungsleistungen nicht durch höhere Kosten zu versperren, die entstünden, wenn die Leistungen der Mehrwertsteuer unterworfen wären, wird indessen nicht erreicht. Insbesondere wenn die Leistungen gegenüber einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ausgeführt werden, wird sich infolge des nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossenen Vorsteuerabzugs im Ergebnis eine Verteuerung der Bildungsleistungen ergeben.
In seinem Schreiben S 05/12 vom 19.04.2012 erläutert der DStV-Präsident anhand verschiedener Beispiele die praktische Bedeutung der gesetzlichen Änderungen. Dabei ergeben sich für Bildungsanbieter vor allem zusätzliche Belastungen aus nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen der bezogenen Vorleistungen. Eine besondere Problematik ergibt sich überdies bei Bildungsanbietern, die zur Durchführung ihrer Bildungsmaßnahmen ein eigenes Schulungsgebäude errichtet haben und sich noch in der 10-Jahres-Frist des § 15a UStG befinden. Die hieraus resultierenden Vorsteuerberichtigungsbeträge sind bei den betroffenen Einrichtungen bislang in keiner Kalkulation berücksichtigt. Zudem verteuert sich zukünftig der Neubau eigener Schulungsgebäude, da sowohl mit der Herstellung des Gebäudes, als regelmäßig auch im Zusammenhang mit der späteren Unterhaltung sehr hohe Vorsteuerbeträge verbunden sind. Diese wären nunmehr durch die Regelung des § 15 Abs. 2 UStG gänzlich vom Abzug ausgeschlossen. Die Umsetzung der geplanten Bauvorhaben ist in Anbetracht der zusätzlichen Belastungen überwiegend nicht mehr realisierbar.
Angesichts der dargelegten Auswirkungen regt DStV-Präsident Seewald an, den regelmäßigen Austausch zu nutzen und im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Koschyk mögliche Lösungsansätze zu diskutieren.
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