Reform des Aktienrechts soll Vertrauen stärken
Das geltende Aktienrecht enthält derzeit noch eine Reihe von Vorschriften, die die erwünschte Vertrauensbildung auf den Märkten eher behindern. Hierzu gehören vor allem die Regelungen über die Vorzugsaktien und die Wandelschuldverschreibungen. Derzeit sind Vorzugsaktien zur Bildung regulatorischen Eigenkapitals ungeeignet, denn der Vorzug (auf ausgefallene Dividenden) ist zwingend nachzahlbar. Das verhindert die Entstehung von Kernkapital. Wandelschuldverschreibungen können nur einseitig, d.h. vom Gläubiger in Aktien umgetauscht werden. Ein Umtauschrecht der Gesellschaft, die Anleihen gegen Gewährung von Aktienanteilen in Grundkapital umzuwandeln, sieht das geltende Recht nicht vor.
Kapitalbildung erleichtern
Diesem Ziel dienen vor allem zwei Neuerungen:
- Stimmrechtslose Vorzugsaktien sollen künftig nicht mehr zwingend nachzahlbar sein. Dies hat den großen Vorteil, dass diese damit nach internationalen Bestimmungen künftig auf das Kernkapital angerechnet werden können.
- Durch Einführung sogenannter umgekehrter Wandelschuldverschreibungen wird der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, ihrerseits durch Ausübung des Umtauschsrechts Eigenkapital zu schaffen. Dies kann nicht nur in Krisensituationen ein entscheidender Schritt zur Konsolidierung einer Gesellschaft sein.
Höhere Transparenz bei Inhaberaktien
Das Wahlrecht der Gesellschaft, Namens- oder Inhaberaktien auszugeben soll bestehen bleiben. Allerdings ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft künftig verpflichtet, über die ausgegebenen Inhaberaktien, eine Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen. Dadurch soll es künftig ohne Weiteres möglich sein, die Identität des jeweiligen Aktionärs festzustellen. Die Inhaberaktie wird damit transparenter. Dies dient auch dem Ziel, die Nutzung von Inhaberaktien als Instrumente der Geldwäsche oder der Terrorfinanzierung zu erschweren.
Bestandsschutz für bestehende Aktiengesellschaften
Bestehende Gesellschaften, die bereits Inhaberaktien ausgegeben haben, sind von der Neuregelung in diesem Bereich nicht betroffen. Auch für börsennotierte Aktiengesellschaften entstehen keine Änderungen.
Mehr Rechtssicherheit für Gesellschafterbeschlüsse
Bisher besteht nach dem AktG die Möglichkeit, nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung noch in einem sehr späten Stadium eine Nichtigkeitsklage nachzuschieben. Dies erfolgt häufig aus taktischen Gründen, um einen Beschluss weiter in der Schwebe zu halten. Die nachträgliche Nichtigkeitsklage soll daher "relativ befristet" werden, um rechtsmissbräuchlich nachgeschobene Nichtigkeitsklagen zu erschweren. Wird gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eine Beschlussmängelklage erhoben, so müssen spätere Nichtigkeitsklagen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des ursprünglichen Beschlussmängelverfahrens eingereicht werden. Im Übrigen bleibt die Nichtigkeitsklage allerdings unbefristet möglich.
Reduzierung von Bürokratiekosten
Durch Änderung von Informationspflichten und weiteren bürokratischen Erfordernissen wie der Modifizierung der erforderlichen Angaben bei der Einberufung der Hauptversammlung, soll eine Reduzierung der innergesellschaftlichen Bürokratiekosten erreicht werden
Umsetzungsaufwand für die Wirtschaft überschaubar
Der finanzielle Aufwand für die Umsetzung der Neuregelungen soll für die Wirtschaft gering sein. Lediglich die Neuregelung bei der Ausgabe von Inhaberaktien sowie für deren Hinterlegung wird zu einer geringfügigen Steigerung des Sachaufwandes und der Personalkosten für die betroffenen Gesellschaften führen.
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