Neue Vorschriften für den Online-Handel ab 2021

Die EU-Kommission hat am 11.12.2018 ihre Pläne für den Übergang zu den neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr präzisiert. Diese sollen ab 2021 gelten.

Die vorgestellten neuen Maßnahmen sind Teil einer breit angelegten Strategie der EU zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und zur Verbesserung der Mehrwertsteuererhebung auf Internetverkäufe.

Neues Mehrwertsteuersystem für den Online-Handel

Die Durchführungsbestimmungen sollen dazu beitragen, dass das neue Mehrwertsteuersystem für den Online-Handel bereitsteht, wenn der neue Rechtsrahmen 2021 in Kraft tritt. Das System wird um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.

One Stop Shop auch für den Online-Handel

Über ein benutzerfreundliches elektronisches Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“ (auch „One Stop Shop“ genannt) können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren Mehrwertsteuerpflichten in der EU in ihrer eigenen Sprache nachkommen.

Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert – als sog Mini One Stop Shop - für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015 und funktioniert gut.

Haftung für Online-Marktplatzbetreiber

Ab 2021 werden Betreiber großer Online-Marktplätze dafür sorgen müssen, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Unternehmen aus Drittländern an Verbraucher in der EU über diese Plattformen verkauft werden, abgeführt wird. Die jetzt vorgelegten Vorschläge definieren, bei welchen Sachverhalten davon ausgegangen wird, dass eine Plattform einen Verkauf zwischen ihren Nutzern unterstützt hat, und welche Aufzeichnungen die Betreiber im Einzelnen zu den über ihre Schnittstelle abgewickelten Verkäufe führen müssen.

Da die Online-Marktplätze für die entgangene Mehrwertsteuer haftbar sein werden, können die Steuerbehörden die geschuldete Mehrwertsteuer einfordern, wenn Verkäufer aus einem Drittland sich nicht an die Vorschriften halten.

Hinweis: Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Haftungsregeln haben zwar das gleiche Ziel, unterscheiden sich aber von der rechtlichen Ausgestaltung her deutlich von den ab 1.1.2019 in Deutschland geltenden Haftungsregelungen für Betreiber elektronischer Marktplätze (§§ 22f und 25e UStG i. d. F. des "JStG 2018").

Auch Verkauf über Logistikzentren wird erfasst

So wird beispielsweise dafür gesorgt, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Logistikzentren in der EU aus verkauft werden, korrekt abgeführt wird, auch wenn die Waren technisch gesehen von Nicht-EU-Unternehmen verkauft werden. Derzeit kann es für die Mitgliedstaaten schwierig sein, die Mehrwertsteuer für solche Gegenstände einzuziehen, die von diesen sog. Fulfilment Centres aus verkauft werden.

Wie geht es weiter?

Die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen werden nun den Mitgliedstaaten im Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt. Die Kommission fordert eine Einigung noch im Jahr 2019, um für die Unternehmen einen reibungslosen Übergang zum erweiterten Mehrwertsteuer-System für den elektronischen Geschäftsverkehr im Jahr 2021 zu gewährleisten.


Vorschlag für die Durchführungsverordnung (COM(2018) 821 final)


Pressemitteilung der EU-Kommission
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, E-Commerce, Mehrwertsteuerreform