Modernisierung des Versicherungsteuerrechts

Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Rechtsprechung im Bereich des Versicherungsteuerrechts ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck einzelner Normen des Versicherungsteuergesetzes nicht immer hinreichend im jeweiligen Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommen.
Es gelte daher vor allem, durch klare (Neu-)Formulierung von Normen des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) den Inhalt der Vorschriften zu präzisieren und auf diese Weise für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Außerdems seien einzelne Regelungen nicht mehr aktuell.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf des Änderungsgesetzs sieht u. a. folgende Änderungen vor:
- Ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen der Steuerbarkeit in Fällen, in denen ein sog. Sondertatbestand - z. B. Belegenheit eines Gebäudes - im Drittland verwirklicht ist, und Klarstellung der Nichtsteuerbarkeit in Fällen, in denen ein Sondertatbestand nicht Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes verwirklicht wird, sondern in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
- Einschränkung der Steuerbefreiung bei bestimmten Personenversicherungen auf Fälle, in denen die Versicherung der Versorgung der natürlichen Person dient, bei der sich das versicherte Risiko realisiert, oder deren Angehöriger.
- Regelung der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für die Seeschiffskaskoversicherung auch in Fällen, in denen das abgesicherte Seeschiff nicht im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist,
- Normierung einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Steueranmeldung auf elektronischem Wege, um damit
die Voraussetzungen für eine effektive Nutzung der technischen Möglichkeiten des IT-Verfahrens VERSBund zu schaffen, - Regelung einer Einstandspflicht des Hauptbevollmächtigten von Lloyd’s,
- "Wiederbelebung" der VersStDV durch Aufnahme neuer Regelungen wie etwa der Definition von Begriffen
des Versicherungsteuerrechts.
Stellungnahme des Bundesrats
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme Klarstellungen für die Steuerfreiheit beziehungsweise Steuerermäßigung für Beihilfeablöseversicherungen und Seeschifffahrtsversicherungen, die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt werden.
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