Mit einem kurzfristigen Änderungsantrag soll im laufenden Gesetzgebungsverfahren das „Vierte SGB IV-Änderungsgesetz“ geändert werden. Nun sollen doch wieder die Arbeitgeber die Gleitzonen-Beiträge berechnen.

Es war zu schön, um wahr zu sein: Die Beitragsberechnung erfolgt bei den Krankenkassen und nicht bei den Arbeitgebern - zwar nicht generell, aber bei bestimmten Fallkonstellationen. Dieses „Bonbon“ war als Ausgleich für die umfangreichen Aufgaben gedacht, den Entgeltabrechnern mit dem Sozialausgleich ab 2012 aufgeladen werden. Besonders kompliziert wird's bei Entgelt in der Gleitzone von Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.

Plan war: Krankenkasse errechnet Beiträge der Mehrfachbeschäftigten

Liegen die Entgelte von Mehrfachbeschäftigten nach Zusammenrechnung innerhalb der Gleitzone zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR, prüft die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich. Arbeitgeber melden hierzu das tatsächlich gezahlte Entgelt (nicht das geminderte Gleitzonenentgelt!) an die Krankenkasse.

Vorgesehen war bislang, dass die Krankenkassen dann auch gleich die Beiträge berechnet. Sie sollten allen beteiligten Arbeitgebern jeweils die Höhe des anteilig abzuführenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrags im elektronischen Meldeverfahren rückmelden. Der Sozialausgleich wäre dann gleich in einem Aufwasch berücksichtigt worden.

Änderungsantrag sorgt für Rolle rückwärts

Dieser Plan soll nun wieder aufgegeben werden. Das Bundeskabinett will einen vorliegenden Änderungsantrag beschließen: Krankenkassen sollen den Arbeitgebern nur noch das Gesamtentgelt aller in der Gleitzone liegenden Beschäftigungsverhältnisse übermitteln. Aus diesem Gesamtentgelt kann der jeweilige Arbeitgeber die notwendige Verhältnisberechnung durchführen und seinen beitragspflichtigen Anteil ermitteln. Das von ihm gezahlte Arbeitsentgelt kennt er ja.

Welche Konsequenzen hat das für die Beitragsberechung?

Für Entgeltabrechner ändert sich durch die neuen Pläne wohl wenig. Anstelle der Beiträge erhält er die Gesamtentgelte mitgeteilt. Diese übernimmt er in seine Software. Die Beitragsberechnung erfolgt dann weitgehend selbständig über das Entgeltabrechnungsprogramm. . Damit allerdings das ganze Verfahren ohne manuellen Aufwand rund läuft, müssen alle Beteiligten hier streng zeitnah und vollständig zusammenarbeiten…

Wunsch der Softwarehersteller

Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet man diesen „Salto rückwärts“ mit Änderungswünschen der Softwarehersteller. Diese haben sich immer kritisch geäußert, wenn nur "fremderrechnete" Beiträge rückgemeldet und in die Historie ihrer Programme übernommen werden. Die Software benötige für eine nachvollziehbare Berechnung die Rückmeldung der Gesamtentgelte. Ferner stelle sich auch die Frage nach der Haftung, sollten die Beiträge seitens der Krankenkasse falsch berechnet worden sein.

Unabhängig davon, ob Beiträge oder Gesamtentgelte rückgemeldet werden: Problematisch bleiben Änderungen bei schwankenden Bezügen oder rückwirkende Korrekturen des Arbeitsentgelts. Diese können erst zeitlich verzögert von den Krankenkassen erfasst und gemeldet werden. Hier entsteht ein entsprechender Rückabwicklungsaufwand.

Hektische Betriebsamkeit vor dem Jahreswechsel

So arbeitet Berlin derzeit an einer Änderung des Gesetzestextes. Die Softwarehersteller tüfteln an der kurzfristigen Änderung ihrer bereits weitgehend programmierten Jahreswechsel-Updates. Und die Spitzenverbände ändern natürlich die Datenbausteine für den elektronischen Meldeverkehr.

Irgendwann schlägt das Ganze möglicherweise wieder im Ministerium auf: Die inzwischen genehmigten „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV“ müssen voraussichtlich in Folge der aktuellen Änderungen aktualisiert und erneut genehmigt werden…