BStBK nimmt zum Koalitionsvertrag Stellung
Die BStBK weist in ihrer Pressemitteilung v. 25.11.2022 darauf hin, dass einige der von ihr geforderten Maßnahmen, im Koalitionsvertrag Niederschlag gefunden hätten. Der Vertrag sei aber an vielen Stellen zu vage gehalten.
Verlustnutzung und Mindestbesteuerung
Erfreulich sei, dass die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 verlängert und der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume – statt wie bislang lediglich einen Rücktrag in das Vorjahr – ausgeweitet werden soll. Dringend geboten sei aber, den Verlustrücktragszeitraum generell auf mindestens drei Jahre auszudehnen und die Mindestbesteuerung abzuschaffen oder zumindest für eine gewisse Zeit auszusetzen.
Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung
Zudem sieht der Koalitionsvertrag vor, dass das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung dahingehend evaluiert und geprüft werden, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind. BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab hält dies für zwingend erforderlich. "Das Optionsmodell in der derzeitigen Form kommt nur für ganz wenige Unternehmen in Frage. Es geht an den Bedürfnissen der Wirtschaft vorbei. Zudem halten wir eine möglichst zügige Reform der Thesaurierungsbegünstigung, wie sie in der Vergangenheit bereits diskutiert und angekündigt wurde, in der neuen Legislaturperiode für dringend geboten", so Schwab.
"Superabschreibung" ausweiten
Die sog. "Superabschreibung" in Form der Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter wird von der BStBK begrüßt. Allerdings sollten Sofortabschreibungen auch für andere Wirtschaftsgüter vorgesehen und flächendeckend kürzere Abschreibungsdauern eingeplant werden.
Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen
Bedauerlich sei, dass die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. EUR ausgeweitet werden soll. Nicht nur im Hinblick auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht sei dies abzulehnen.
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