Keine neue Versicherungsnummer bei Änderung des Geburtsdatums

Für die Vergabe der Sozialversicherungsnummer ist die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich. Ein amtlich rückdatiertes Geburtsdatum bleibt unberücksichtigt.

Die Rentenversicherung vergibt Versicherungsnummern, die sich unter anderem aus dem Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten zusammensetzen. Bei der Vergabe der Versicherungsnummer als auch bei altersabhängigen sozialrechtlichen Rechten (wie z.B. der gesetzlichen Altersrente) und Pflichten ist die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich.

Versicherter beruft sich auf amtlich rückdatiertes Geburtsdatum

Ein in Äthiopien geborener Mann reiste im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung vergab ihm eine Versicherungsnummer unter Verwendung des Geburtsdatums 17. Oktober 1963, welches er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet hat.

Geändertes Geburtsdatum durch rechtsmedizinisches Gutachten

Im Jahr 2013 beantragte der in Frankfurt am Main wohnende Versicherte das Geburtsdatum auf den 17. Oktober 1951 zu ändern und eine neue Versichertennummer zu vergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17. Oktober 1951 - als Mittelwert - zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 17. Oktober 1946 sei erst im Jahr 1999 erstellt worden.

DRV lehnt Änderung der Versicherungsnummer ab

Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung der Versicherungsnummer mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.

LSG bestätigt Entscheidung der DRV

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine andere Versicherungsnummer.

Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen

Die Versicherungsnummer werde grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Versicherte eine Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum vorlege, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei. Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in den Fällen vermieden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien.

Erstmals gegenüber SV-Träger angegebenes Geburtsdatum maßgeblich

Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das „wahre“ Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17. Oktober 1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.

Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 29.5.2018, L 2 R 163/16

Hessisches LSG
Schlagworte zum Thema:  Sozialversicherung