Beitrag für Sozialhilfeempfänger in stationären Einrichtungen wird teurer
Ab dem 1. Januar 2017 erhöht sich die Regelbedarfsstufe 3 (§ 28 SGB XII) auf 327 Euro. Der bisherige Satz liegt bei 324 Euro. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches zugestimmt. Darin enthalten ist auch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe.
Regelbedarf als Grundlage der Beitragsberechnung
Der Regelsatz der Bedarfsstufe 3 ist die Berechnungsgrundlage der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für Sozialhilfeempfänger in stationären Einrichtungen (§ 13 Abs. 2 SGB XII). Das 3,2-fache dieses Regelsatzes stellt die beitragspflichtige Einnahme dar, aus der die Beiträge zu berechnen sind.
Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
Die aus der Anpassung der Regelbedarfsstufe resultierende beitragspflichtige Einnahme für die Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich auf 1.046,40 Euro monatlich. Die Beiträge werden mit dem ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 % berechnet. Der vom 1. Januar 2017 an zu erhebende Krankenversicherungsbeitrag beträgt deshalb 146,50 Euro monatlich (1.046,40 Euro x 14,0 %).
Sieht die Krankenkasse durch eine Satzungsregelung einen Zusatzbeitrag vor, ist dieser zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu erheben. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung errechnet sich durch die Anwendung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die vorgenannte beitragspflichtige Einnahme.
Beitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt ab 1. Januar 2017 2,55 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt - unverändert - 0,25 %. Deshalb beträgt der Beitrag in der freiwilligen Pflegeversicherung für Sozialhilfeempfänger in stationären Einrichtungen ab 1. Januar 2017 26,68 Euro bzw. 29,30 Euro monatlich.
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