
Die Familienkasse muss auch für eine verheiratete 21-Jährige Kindergeld zahlen. Kindergeld gibt es für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung auch dann, wenn die eigenen Einkünfte und der Unterhalt des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 EUR überschreiten.
Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab Januar 2012 für die 21-jährige verheiratete Tochter der Klägerin ab. Begründung der Familienkasse: Die Tochter der Klägerin könne sich selbst unterhalten. Ausbildungsvergütung und Unterhaltsbeitrag des Ehemanns überschreiten den Grenzbetrag von 8.004 EUR.
Kein Mangelfall - kein Kindergeld?
Durch die Höhe der eigenen Einkünfte der Tochter läge laut der Familienkasse kein "Mangelfall" vor. Daher müsse die klagende Mutter ihre Tochter nicht zwingend unterhalten.
Einkommen des Kindes ohne Bedeutung für Kindergeld
Das Finanzgericht Köln schloss sich der Familienkasse nicht an (FG Köln, Urteil v. 16.7.2013, 9 K 935/13). Das beantragte Kindergeld muss gewährt werden.
Das Urteil wurde damit begründet, dass
sich die Tochter in Erstausbildung befinde,
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und
das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enthalte.
Keine Einschränkungen beim Kindergeld für verheiratete Kinder
Das Finanzgericht Köln führte weiter aus, dass insbesondere seit einer Gesetzesänderung zum 1.1.2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung für den Kindergeldanspruch seien. Unerheblich dabei sei, ob das Kind verheiratet ist.
Für verheiratete Kinder sieht das Gesetz keinerlei besondere Einschränkungen vor. Der Kindergeldanspruch setzt - entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH - keine "typische Unterhaltssituation" mehr voraus. Und da eine gesetzliche Regelung fehlt, kann ein nach dem Gesetz bestehender Kindergeldanspruch nicht durch das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation ausgeschlossen werden.
Anderslautende Dienstanweisung ist rechtswidrig
Mit seiner Entscheidung erklärt das Finanzgericht Köln die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) für rechtswidrig.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.