Jobcenter: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten
In der Sache ging es um eine Familie aus der Region Hannover, die mit damals vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung lebte. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie zum September 2020 in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, für das eine monatliche Kaltmiete von 1.300 EUR zu zahlen war. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten, da die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt nach üblichen Maßstäben bei 919 EUR liegt.
LSG: Jobcenter muss die vollen Mietkosten vorübergehend übernehmen
Das LSG hat das Jobcenter zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten verpflichtet. Die neue Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II sehe vor, dass in Corona-Zeiten für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen solle, ob die von den Leistungsbeziehern für ihre Wohnung zu zahlende Miete zu teuer sei. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung.
Sonderregelung anzuwenden obwohl Hilfebedürftigkeit nicht auf Pandemie zurückzuführen
Darüber hinaus hat das LSG ausgeführt, dass die Regelungen auch Anwendung finde obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage sei ausdrücklich nicht erforderlich.
Tatsächliche Mietkosten sind nur vorübergehend in voller Höhe zu übernehmen
Die Norm sei nach der Kommentarliteratur möglicherweise sogar auf exorbitant hohe Mieten bzw. Luxusmieten anwendbar, da es sich um eine unwiderlegbare Fiktion handele. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutz-Pakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 29.9.2020, L 11 AS 508/20 B ER
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