Sanktionen bei Pflichtverletzungen bis Mitte 2023 ausgesetzt

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 das elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gebilligt. Damit erfolgt eine Aussetzung von Hartz IV-Sanktionen bis Mitte 2023. Danach soll eine Reform des SGB II regeln, welche Handhabe die Jobcenter erhalten sollen, wenn sich einzelne Leistungsberechtigte vollständig verweigerten und etwa zumutbare Arbeitsangebote nicht annähmen.

Grund für das Moratorium ist einerseits die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines Bürgergeldes, im Zuge derer auch das Sanktionsregime umfassend neugeregelt werden soll. Anderseits muss der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019 umsetzen. Dieses hatte die bisherigen Sanktionen teilweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Übergangslösung bis zur gesetzlichen Neuregelung 2023

Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse - ergänzt um die praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie - sollen ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden.

Durch die Aussetzung der Sanktionsvorschrift in § 31a SGB II sind im Zeitraum des Moratoriums Pflichtverletzungen nicht sanktionierbar. Verminderte Bezüge, die die Behörden vor Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt haben, sind dann wieder in voller Höhe zu zahlen.

Ausnahme: Wiederholte Terminverletzungen

Bei wiederholten Meldeversäumnisse oder Terminverletzungen erfolgen allerdings auch künftig Leistungskürzungen von bis zu 10 Prozent des Regelsatzes.

Inkrafttreten zur Jahresmitte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und wie geplant zum 1.7.2022 in Kraft treten.

Bundesrat