Einkommen des "unechten Stiefvaters" wird bei Hartz IV angerechnet
inDie Beschwerdeführerin, ein 1993 geborenes Mädchen, lebte mit ihrer Mutter, deren neuem Partner und dessen Tochter zusammen. Der Lebenspartner der Mutter gewährte dem Mädchen freie Kost und Logis. Gleichzeitig waren für das Mädchen Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden.
Einkommen und Vermögen des Lebenspartner eines Elternteils wird berücksichtigt
Zum 1.8.2006 trat die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Kraft. Bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, wird nicht nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, sondern auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners berücksichtigt.
Leistungskürzung wegen mangelnder Bedürftigkeit
Aufgrund dieser Neuregelung hob der Leistungsträger mit Verweis auf die mangelnde Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wegen des Einkommens des "unechten Stiefvaters" die Leistung auf. Das Mädchen legte erfolglos Widerspruch und Klage ein.
Zuletzt wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, gerichtet gegen die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
BVerfG befindet Verfassungsbeschwerde für unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig war (BVerfG, Beschluss v. 29.05.2013, 1 BvR 1083/09).
Einer Verfassungsbeschwerde muss mit einer substantiierten Darlegung begründet werden. Diese muss darlegen, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt sein könnte. Gegen gerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden müssen sich mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begründung auseinandersetzen.
Wird eine staatliche Leistung nicht gewährt, stellt dies keinen Grundrechtseingriff dar
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin kann nicht schlüssig behauptet werden. In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff vor, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist.
Einzig das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums könnte in Frage stehen. Dafür ist aus grundrechtlicher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG maßgeblich.
Keine weitere Regelleistung zur Deckung des Existenzminimums ersichtlich
Die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich einer Verletzung dieses Grundrechts ist nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht ausreichend ausgeführt, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von "Kost und Logis", die in Abzug zu bringen wären, zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre.
Es konnte auch nicht plausibel dargelegt werden, dass Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird.
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