Bundesteilhabegesetz: Neudefinition Eingliederungshilfe

Die neu definierte Eingliederungshilfe im SGB IX beinhaltet Leistungen für anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen in vier Leistungsgruppen. Unter anderem sind das Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Unter dem Oberbegriff „Leistungen zur Teilhabe“ sind diverse Sozialleistungen zusammengefasst, die Berechtigte erhalten, um beispielsweise

  • die Behinderung abzuwenden oder zu beseitigen,
  • ihre Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten zu sichern oder
  • eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen

Bundesteilhabegesetz: Eingliederungshilfe für vier Leistungsgruppen 

Die vier Leistungsgruppen sind:

  1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  2. Leistungen zur sozialen Teilhabe
  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Eingliederungshilfe: „Teilhabe an Bildung“ als neue eigene Leistungsgruppe

Seit dem 1.1.2018 sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung eine eigene Leistungsgruppe, § 75 SGB IX. Sie sollen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem ermöglichen.

Beispiele: Hilfen zur Schulbildung (insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu), Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung und Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.

Wie in allen anderen Leistungsgruppen auch geht es dabei um kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel.

Teilhabe an Bildung: Zuständige Leistungsträger

Zuständige Leistungsträger sind die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Eingliederungshilfeträger sowie die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge.

Wichtig: Eine Ausweitung der möglichen Leistungen ist mit der Einordnung in eine eigene neue Leistungsgruppe nicht verbunden.

Teilhabe am Arbeitsleben: Maßnahmen

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind als Leistungsgruppe seit dem 1.1.2018 in den §§ 49 bis 63 SGB IX festgelegt. Sie fördern die berufliche Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und können allein oder als Ergänzung vorausgegangener Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gewährt werden. Neben dem neu eingeführten bundesweiten Budget für Arbeit als Regelleistung umfasst diese Gruppe beispielsweise folgende Maßnahmen:

  • eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung
  • die berufliche Anpassung und Weiterbildung,
  • die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderung eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Teilhabe am Arbeitsleben: „Andere Leistungsanbieter“

Als weitere Neuerung in dieser Gruppe wurden die Leistungen bei „anderen Leistungsanbietern“ eingeführt (§ 60 SGB IX). Die Leistungen dieser Anbieter können sich auf das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich oder nur den Arbeitsbereich beschränken. Menschen mit Behinderung haben die Möglichkeit, diese Leistung als Alternative zur Werkstattleistung zu wählen. Die Rechtsstellung der Leistungsberechtigten wird als arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis gestaltet. „Andere Leistungsanbieter“ können alle Träger sein, die Konzepte für Beschäftigung oder berufliche Bildung anbieten.