BSG: Schulbegleiter für behinderte Kinder am Nachmittag möglich

Behinderte Kinder haben unter Umständen Anspruch auf einen Schulbegleiter auch für die Nachmittagsbetreuung an einer Schule. Dabei komme es auf die in dieser Zeit verfolgten Ziele der Angebote an, entschied das Bundessozialgericht am 6.12.2018.

Das Bundessozialgericht verwies zwei entsprechende Klagen aus Nordrhein-Westfalen zur abschließenden Entscheidung an das dortige Landessozialgericht zurück, da Fragen etwa zur konkreten Ausgestaltung der Nachmittagsangebote an den Schulen offen waren.

Wann ein Schulbegleiter infrage kommt

Geht es am Nachmittag vor allem darum, die Schulbildung des behinderten Kindes zu unterstützen, erleichtern oder zu ergänzen, kommt den obersten deutschen Sozialrichtern zufolge ein Integrationshelfer (auch Schulbegleiter genannt) infrage. Anders sehe es aus, wenn das Nachmittagsangebot - etwa mit Spielen - lediglich die Zeit überbrücke, bis die Eltern ihre Kinder abholten. Dafür seien andere Hilfen möglich, die aber unter anderem vom Einkommen der Eltern abhingen.

Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

Geklagt hatte unter anderem ein geistig behinderter Grundschüler, dem die Stadt Bielefeld einen Schulbegleiter als kostenfreie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur für den Vormittag bewilligt hatte. Dagegen lehnte die Stadt es ab, dem Kläger eine spezielle Betreuung für Angebote der Offenen Ganztagsschule außerhalb des Unterrichts am Nachmittag - wie Mittagessen und Hausaufgabenhilfe - ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren. In erster Instanz hatte die Klage Erfolg, das Landessozialgericht wiederum wies sie ab. Der zweite Fall, ebenfalls aus Bielefeld, war ähnlich gelagert.

Hinweis: BSG, Entscheidung v. 6.12.2018, B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R

dpa
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