ALG II-Sanktion trotz laufendem BVerfG-Verfahren

Solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht, scheidet eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41 a Abs. 7 SGB II aus. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17.7.2019 entschieden.

Das Jobcenter erlegte einem Leistungsbezieher die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne. 

Leistungsbezieher beantrag aufschiebende Wirkung 

Das Jobcenter minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für drei Monate um 100 Prozent und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Leistungsbezieher legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.

LSG: Sanktion ist rechtmäßig

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das LSG hat festgestellt, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe.

Sanktion: Keine Aussetzung der Vollziehung aufgrund vorläufiger Entscheidung

Der Leistungsbezieher könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u.a.) vor dem BVerfG sei. 

Zwar sei die hier entscheidungserhebliche Frage der – vom Senat bejahten – Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem BVerfG anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.7.2019, L 7 AS 987/19
 

LSG NRW