Unfallversicherung

Unfallversicherung: Versicherungsschutz bei Sturz von Kliniktoilette


Unfallversicherung bei Sturz von Kliniktoilette

Ein Toilettensturz im Krankenhaus muss nicht immer der privaten Sphäre zugeordnet werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass unfallversicherungsrechtliche Ansprüche geprüft werden müssen, wenn krankenhaustypische Gefahren vorliegen.

Eine Patientin auf der Schlaganfallstation eines Krankenhauses kann beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Geklagt hatte eine Frau aus Berlin, die 2019 wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung stationär behandelt wurde. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ den Raum jedoch, als die Frau auf der Toilette saß. Während des Aufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

Vorinstanzen lehnten Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Dagegen klagte die Frau erfolglos beim Sozialgericht Berlin. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück. Der Gang zur Toilette sei der unversicherten privaten Sphäre zuzuordnen und keine medizinisch verordnete Mobilisierungsmaßnahme gewesen, so die Vorinstanzen. Auch hätten keine besonderen Gefahren durch die räumliche Situation bestanden.

Nach natürlicher Betrachtungsweise sei der gesamte Badezimmeraufenthalt unversichert. Sturzgefahren, die aus der behandelten Krankheit resultierten, seien ebenso wenig versichert wie allgemeine Behandlungsrisiken.

Privatsphäre oder krankenhaustypisches Risiko?

Das BSG hat den Rechtsstreit nun an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar gehöre ein Toilettengang grundsätzlich zur privaten Sphäre. Ein Unfall könne aber versichert sein, wenn er auf krankenhaustypische Gefahren oder fehlende Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Für eine Entscheidung hält das BSG für maßgeblich, ob die Sanitäreinrichtungen eines Krankenzimmers so gestaltet sind, dass sie ohne Gefährdung von den Patienten benutzt werden können - etwa durch das Bereitstellen eines Hockers oder das Anbringen von Haltegriffen. Das LSG muss nun prüfen, ob die erforderlichen baulich-räumlichen Vorkehrungen auf der Station vorhanden waren.

dpa

Schlagworte zum Thema:  Unfallversicherung , Arbeitsunfall
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