Umfang der häuslichen Krankenpflege erweitert

Künftig können subkutane Infusionen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ambulant zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.

Einen entsprechenden Beschluss, unter welchen Voraussetzungen subkutane Infusionen zu Kassenlasten verordnet werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21.2.2013 in Berlin gefasst. Vorausgegangen waren umfassende Analysen aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse.

„Die Regelung kommt vor allem älteren Patienten zugute, bei denen die Gefahr des Austrocknens beispielsweise durch Fieber erhöht ist und die krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses veranlasste Leistungen.

Die subkutane Infusion

Bei subkutanen Infusionen werden größere Mengen Flüssigkeit direkt unter die Haut verabreicht, um das Austrocknen von pflegebedürftigen und häufig auch multimorbiden Patienten zu verhindern. Sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich gilt die Behandlung als sichere, schonende und komplikationsarme Alternative zur intravenösen Infusion. Sie wird bislang überwiegend im Krankenhaus in der Altenmedizin (Geriatrie) und in der Versorgung von unheilbar schwerkranken und sterbenden Menschen (Palliative Care) eingesetzt.

Verordnungskriterien

Nach dem Beschluss des G-BA gelten klar definierte Kriterien: Der behandelnde Arzt muss sich vom Zustand des Patienten sowie der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme persönlich überzeugen. Die subkutane Infusion darf dann nur nach sorgfältiger Abwägung und nach einer engen Indikationsstellung verordnet werden. Eine Verordnung als rein prophylaktische Maßnahme ist durch den Beschluss des G-BA nicht gedeckt.

Den Beschlusstext zur subkutanen Infusion und eine Erläuterung finden Sie auf der Internetseite des G-BA. Die Richtlinie wird nach Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

G-BA
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