Sturz in der Raucherpause ist kein Arbeitsunfall
Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das entschied das SG Berlin mit Urteil v. 23.1.2013 (S68 U 577/12). Denn Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit und hat keinen sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb besteht bei einer Verletzung kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
Zusammenstoß auf dem Rückweg an den Arbeitsplatz
Eine 46 jährige Pflegehelferin aus einem Berliner Seniorenheim ging im Januar 2012 wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots vor die Tür, um eine Zigarette zu rauchen. Sie stieß auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz stieß mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verschüttete dabei einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm.
Verletzung ereignete sich am Arbeitsplatz
Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte, da sie am Arbeitsplatz gestürzt sei. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen.
Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen erhob die Pflegehelferin im September 2012 Klage.
Kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit
Die 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin bestätigte die Auffassung der Unfallversicherung und wies die Klage ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei Privatsache der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Es bestehe kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit.
Essen und Rauchen sind unterschiedlich zu bewerten
Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.
Hintergrund
Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist, dass der Versicherten zur Zeit des Unfalls eine Tätigkeit verrichtete, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 SGB VII). Hierunter fällt nicht jede Tätigkeit im Laufe eines Arbeitstages.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
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