Studie untersucht Entwicklung der Pflegebedürftigkeit seit 2017
„Die Einführung des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 war ein Meilenstein bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung. Sie hat für eine Verbesserung und Ausweitung der Leistungen gesorgt, weil sich die pflegerische Versorgung damit besser am konkreten Bedarf ausrichtet, und seither auch Menschen mit demenziellen Erkrankungen durch die soziale Pflegeversicherung versorgt werden. Wir beobachten daher seit der Einführung einen starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen. Das wollen wir uns jetzt mithilfe der Wissenschaft mal genau ansehen. Wir erhoffen uns dadurch wertvolle Informationen, die wir bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung – auch mit Blick auf den von der Politik angekündigten Reformprozess – im nächsten Jahr einbringen wollen“, so Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.
Wissenschaftliche Analyse soll Reformbedarf aufzeigen
Die Studie soll neben den Auswirkungen der Pflegereform von 2017 auch andere mögliche Einflüsse auf die Anzahl pflegebedürftiger Menschen wissenschaftlich und strukturiert untersuchen. Eigene Datenanalysen sowie Interviews mit Begutachtenden der Prüfdienste und Fokusgruppen mit weiteren Akteuren sollen zudem helfen, weiterführende Forschungs- und Entwicklungsbedarfe zu erkennen und erste Handlungsoptionen darzustellen. Die Studie soll im 2. Quartal 2026 abgeschlossen sein.
Hintergrund: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde am 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Er berücksichtigt gleichwertig körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen. Maßgeblich sind die Selbstständigkeit und Fähigkeiten der betroffenen Person in verschiedenen Lebensbereichen. Je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen werden Versicherte einem von 5 Pflegegraden zugeordnet. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekasse, welche dann auf Grundlage des Gutachtens über den Pflegegrad entscheidet. Dieser ist maßgeblich für den Umfang der Leistungen durch die soziale Pflegeversicherung.
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