LSG-Urteil: GKV zahlt keine Sonderausstattung für Badeprothese

Eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik kann grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.

Bei der gesetzlich krankenversicherten Klägerin wurde 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Sie erhielt durch die beklagte Krankenkasse eine Unterschenkelprothese. Im Juli 2008 verordnete der behandelnde Arzt zusätzlich eine Bade- und Schwimm-Unterschenkelprothese. Einen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse zunächst ganz ab, da es sich nicht um eine Kassenleistung handele.

Nach MDK-Gutachten Zusatzprothese bewilligt

Nachdem im Widerspruchsverfahren durch Orthopädiemeister und Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) wegen einer zusätzlichen Einschränkung der Greiffähigkeit der linken Hand ein grundsätzlicher Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese festgestellt wurde, bewilligte die Kasse eine solche in herkömmlicher Bauweise mit Weichwandschaft.

Die Klägerin wollte aber eine Badeprothese mit Silikonlinertechnik, da dies auch der Ausstattung bei der anderen Prothese entspreche.

Kein Mehrwert durch Sonderausstattung der Zusatzprothese

Die teurere Badeprothese biete insgesamt nur geringe Gebrauchsvorteile, z.B. bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser, die eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht rechtfertigten. Zu erbringen sei nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung. Die Klägerin könne allerdings im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch die teurere Prothese anschaffen, wenn sie die Mehrkosten trage.

Urteil rechtskräftig - Revision zugelassen

Das Landessozialgericht hat das insoweit klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Trier bestätigt. Die Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz fiel mit Urteil v. 2.2.2012 (L 5 KR 75/10). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Pressestelle LSG Rheinland-Pfalz
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