Keine "Spitzenmedizin" für GKV-Versicherte
Das geht aus einem am 7.5.2012 veröffentlichten Urteil (L 1 KR 298/10) des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt hervor. Danach müssen die Kassen die Kosten für eine spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht übernehmen. Sie müssen nur für die im Leistungskatalog aufgeführte Behandlung bezahlen. Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Krankheiten - wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen.
Untersuchung wird nur in den Niederlanden durchgeführt
Damit wies das Gericht die Klage eines Krebspatienten aus Südhessen ab. Die Kasse des 74-Jährigen hatte sich geweigert, für eine spezielle Untersuchung aufzukommen, die laut Gericht nur in den Niederlanden angeboten wurde.
Bei der fraglichen Diagnosemethode (USPIO-MRT) können dem Gericht zufolge mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden. Die Kasse des Mannes lehnte die Übernahme der Kosten von 1.500 Euro jedoch mit dem Argument ab, dass die Untersuchung keine Vertragsleistung sei. Dagegen klagte der Mann. Nach seiner Darstellung wurde mit dem Verfahren eine Operation vermieden, die vermutlich zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte.
Kassen müssen nicht alles finanzieren, was möglich ist
Die Richter gaben aber in beiden Instanzen der Versicherung Recht. Die Kassen müssten nicht alles finanzieren, was verfügbar sei, um die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Es bestehe kein Anspruch auf "Spitzenmedizin um jeden Preis", befanden sie. Da es für Behandlung und Diagnose von Prostatakrebs zumutbare Alternativen gebe, die den allgemeinen Standards entsprächen, könne sich der Mann auch nicht darauf berufen, dass seine Grundrechte verletzt seien.
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