Keine Rente bei Verbrechen oder vorsätzlichem Vergehen
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag aber ab. Hierfür gab es gute Gründe, wie das Sozialgericht Gießen jetzt entschieden hat (SG Gießen, Urteil v. 26.2.2014, S 4 R 158/12, das Urteil ist nicht rechtskräftig).
Der Mann hatte nämlich zum Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis und auch 1,39 Promille Alkohol im Blut.
Vorgeschichte zur Ablehnung der Rente
Der Mann war vom Amtsgericht Groß-Gerau aufgrund seines Verhaltens - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Vorsätzliches Vorgehen schließt Rente aus
Für ihre Ablehnung des Rentenantrags bezog sich die Rentenversicherung auf eine Vorschrift im Rentenrecht. Nach dieser kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.
Verhalten des Klägers beeinflusst Rentenablehnung
Mit dieser Argumentation konnte er aber beim SG nicht durchdringen. Das Gericht urteilte, zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre, das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
Rentenablehnung kein Ermessensfehler
Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Der Zweck der von ihr angewandten Vorschrift richtet sich an folgendem Grundsatz aus: Das Sozialrecht hat zwar keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen, aber es darf nicht zu dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis kommen, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen „belohnt“ werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.
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