Besteht bei Datenschutzbedenken Anspruch auf eine Papier-Alternative zur Gesundheitskarte?
Gesetzlich Versicherte können von ihrer Krankenkasse keinen Papiernachweis als Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte verlangen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts von 20.1.2021 hervor. Die Kasseler Richter entschieden in zwei Verfahren aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stünden im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verletzten die Kläger auch in ihren Grundrechten nicht, urteilte das Bundessozialgericht.
eGK speichert Versichertendaten
Um Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung mit der Gesundheitskarte nachweisen. Auf dem Chip sind Versichertendaten wie Name, Anschrift, Versichertenstatus und -nummer gespeichert.
Datenschutzbedenken bei der eGK
Die beiden Kläger hatten unter anderem Datenschutzbedenken vorgebracht und sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die auf der Chipkarte gespeicherten Daten und die dahinter stehende zentralisierte Datenverarbeitung seien nicht sicher. In den Vorinstanzen hatten die Kläger verloren. Die Landessozialgerichte hätten es sich aber zu einfach gemacht, indem sie die Argumente als «bloße Vermutung und Mutmaßungen» abgetan hätten, sagt der Rechtsanwalt beider Kläger. Als Bürger erfahre man ja nichts von Verstößen und wenn, dann sei es zu spät.
BSG: Kein Anspruch auf Papier-Alternative zur Gesundheitskarte
«Eine absolute Datensicherheit kann es nicht geben», entschied das Bundessozialgericht. Das DSGVO sehe einen «risikobasierten Ansatz» vor, Maßnahmen müssen mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken abgewogen werden. Auch der Eingriff in die Grundrechte durch die elektronische Gesundheitskarte sei gerechtfertigt. Die Karte verhindere Missbrauch von Sozialleistungen und diene der Abrechnung. Beides diene der finanziellen Stabilität der Kassen, was ein «überragend wichtiges Gemeinschaftsgut» sei.
Hinweis: BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R
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