Geänderte Regeln machen Neuberechnung bei Härtefällen erforderlich
Bei der Härtefallregelung ändern sich die 2%-Regelung zur Befreiung von den Zuzahlungen und die bei chronisch Kranken geltende geringere Belastungsgrenze. Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister“ (KFRG) wurde die rechtliche Grundlage des § 62 SGB V geändert. Das KFRG trat in diesem Punkt am 9.4.2013 in Kraft.
„Altfälle“ werden auf Antrag neu geprüft
Bereits am 20./21.3.2013 hatte sich die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV-Spitzenverbandes mit den Auswirkungen des KFRG befasst. Die Belastungsgrenze für das Kalenderjahr 2013 ist demnach auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Beantragung maßgeblichen Rechts zu berechnen. Wurde jedoch bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ein Härtefall geprüft, ist die Belastungsgrenze neu zu berechnen – allerdings nur auf Antrag.
Nachweis chronischer Erkrankung - was bleibt ...
Einige weitere Änderungen vollziehen die bisherige Praxis der Krankenkassen nach und wirken sich insofern nicht auf die tägliche Arbeitspraxis aus. Dazu gehört etwa eine Anpassung der Malusregelung bei chronisch Kranken zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen. Auch nach geändertem Recht weiter gültig sind die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wonach weder eine Untersuchung noch eine Beratung durchgeführt werden muss.
... und was neu kommt
Allerdings entfällt künftig die bisherige Informationspflicht der Krankenkassen, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie maßgeblichen Untersuchungen hinzuweisen. Ersatzlos gestrichen wird auch die Regelung, wonach die jährliche Bescheinigung über das Vorliegen einer chronischen Erkrankung nur ausgestellt werden darf, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten feststellt.
Der Haushaltsbegriff wurde erweitert
Ein gemeinsamer Haushalt wird auch dann angenommen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit Leistungen nach § 43 SGB XI oder in eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der Leistungen nach § 43a SGB XI erbracht werden, aufgenommen wurde.
Dies wird jedoch nicht analog angewendet auf
- familienversicherte Kinder, für die eine Unterhaltsverpflichtung besteht und die in einer entsprechenden Einrichtung vollstationär untergebracht sind oder
- auf Sachverhalte, in denen familienversicherte Kinder, z. B. aufgrund eines Studiums einen alleinigen Wohnsitz am Studienort haben, bzw.
- auf Ehepaare, die einander zum Unterhalt verpflichtet sind.
Freibeträge für berücksichtigungsfähige Angehörige
In § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist jetzt klargestellt, dass für jedes berücksichtigungsfähige Kind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Freibetrag zu mindern sind. Dieser errechnet sich aus dem „Kinderfreibetrag“ und zusätzlich aus dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Die Summe ist unabhängig von der tatsächlichen steuerrechtlichen Betrachtung des Einzelfalls stets zu verdoppeln. Ein Abzug in Höhe 15 % bzw. 10 % der Bezugsgröße kommt für Kinder ausnahmslos nicht in Betracht.
Was nicht geregelt wurde
Weiterhin offen lässt der Gesetzgeber die Frage, ob der Ansatz der doppelten Freibeträge regelhaft oder nur bei steuerlich zusammen veranlagten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern in Betracht kommt. Dazu hat die Fachkonferenz beschlossen, dass weiterhin - unabhängig von der tatsächlichen steuerrechtlichen Betrachtung des Einzelfalls - stets zu verdoppeln ist.
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