Zur Unterbilanzhaftung nach wirtschaftlicher Neugründung
Hintergrund
Eine GmbH kann als sogenannte Vorratsgesellschaft gegründet werden. Hierbei handelt es sich um eine GmbH, die zunächst überhaupt keiner wirtschaftlichen Betätigung nachgehen, sondern nur als eine Art leere Hülle bestehen soll. Auch ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb ist eine solche GmbH rechtlich bereits voll existent. Es handelt sich um eine Gesellschaft „auf Vorrat“, die bei nächst bester Gelegenheit verkauft und dann erst verwendet / aktiviert werden soll.
Weil im Bedarfsfall schnell auf sie zurückgegriffen werden kann, ermöglichen Vorratsgesellschaften beispielsweise den raschen Start eines Unternehmensvorhabens nach einem Unternehmenskauf, sei es ein Share oder Asset Deal oder im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen zur Verfügung.
Wird eine als Vorratsgesellschaft gegründete GmbH aktiviert und tatsächlich mit einem Unternehmen ausgestattet, so spricht man von einer „wirtschaftlichen Neugründung“. Die wirtschaftliche Neugründung ist bei der Handelsregisteranmeldung der mit der wirtschaftlichen Neugründung einhergehenden Satzungsänderung offenzulegen.
In einem vielbeachteten Urteil hat der BGH in diesem Frühjahr klargestellt, in welchem Umfang die Gesellschafter bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung haften (Urt. vom 06.03.2012, II ZR 56/10): Maßgeblich für den Haftungsumfang ist danach die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens, das zu dem Zeitpunkt bestand, als die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist (durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder die unvollständige Handelsregisteranmeldung). Der Höhe nach ergibt sich bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung damit kein Unterschied zur Haftung der Gesellschafter für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Anzeige der wirtschaftlichen Neugründung tatsächlich erfolgt ist – allein: Der relevante Stichtag ist nicht derjenige der Offenlegung, weil es an ihr ja gerade fehlt, sondern eben derjenige an dem die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2012, Az. I-16 U 55/11
In dem hier näher betrachteten Fall hatte der Käufer der Vorratsgesellschaft die ihm im Notartermin übergebene Barkasse von 25.000 EUR sogleich zur Begleichung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgegeben. Als die wirtschaftliche Neugründung ordnungsgemäß offengelegt wurde, war das Stammkapital deshalb nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund konnte der Insolvenzverwalter der inzwischen zahlungsunfähigen Gesellschaft den Käufer nach Maßgabe der zur Unterbilanzhaftung entwickelten Grundsätze in Anspruch nehmen. Der Käufer war allerdings selbst nicht leistungsfähig. Deshalb haftete schließlich der Verkäufer als sein Rechtsvorgänger (§ 22 GmbHG).
Anmerkung
Das OLG Düsseldorf hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unterbilanzhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung in dem hier näher betrachteten Urteil konsequent angewendet.
Bei der Aktivierung von Vorratsgesellschaften oder seit einiger Zeit nicht mehr tätiger Gesellschaften ist strikt auf die Einhaltung der hierfür von der Rechtsprechung vorgegebenen Formalitäten der sog. wirtschaftlichen Neugründung zu achten. Denn nur so kann eine – ggf. Jahre später eintretende – Haftung vermieden werden.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel und Dr. Nils Wurch, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026