Worst-Case-Szenario einer Kapitalanlage  ist keine Garantie

Darf ein Anlageergebnis noch schlechter sein, als vom Versicherer in einem „Worst-Case-Szenario“ dargestellt? Ein Anleger, der in eine fondsgebundene Lebensversicherung investierte, sah in der Darstellung eine Garantie. Als es schlechter lief, wollte er sein Geld zurück. Zu Recht?

Verkaufsunterlagen zu Kapitalanlagen unterliegen inzwischen recht strengen Regeln. Neben den Chancen müssen die Risiken klar und deutlich dargestellt werden. Dennoch gibt es immer wieder Zweifelsfälle.

Was ist ein „Worst-Case-Szenario“?

Umstritten war zum Beispiel: Was unter einem „Worst-Case-Szenario“ in den Verkaufsunterlagen einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu verstehen ist?

So etwas wie eine Garantie einer Mindestrendite?

Ist die Beschreibung eines Worst-Case-Falls gleichzusetzen mit einer Garantie des Anbieters, dass sich die Kapitalanlage auf keinen Fall schlechter entwickeln kann?

Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln unlängst auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ging es um eine fondsgebundene Lebensversicherung, die teilweise in britische Kapitallebensversicherungen und in US-Risikolebensversicherungen investierte.

Anleger forderte 100.000 Euro Schadensersatz

Der Kläger investierte fünf Jahre lang jeweils 20.000 Euro und verlangte die Rückzahlung des Betrags zuzüglich Zinsen wegen einer fehlerhaften Beratung.

In dem in der Kundeninformation enthaltenen Worst-Case-Szenario werde im Sinne einer Garantie der unzutreffende Eindruck erweckt, dass eine schlechtere Entwicklung als dort angegeben nicht eintreten könne, so seine Argumentation. In Wirklichkeit habe es sich bei dem Worst-Case-Szenario aber nur um eine Prognose gehandelt.

Keine fehlerhafte Beratung

Das OLG Köln sah keine fehlerhafte Beratung über das Verlustrisiko der Anlage. Der Begriff Worst-Case in den Unterlagen sei nicht mit einer Garantie gleichzusetzen. Es werde, wie es der Begriff ja schon wörtlich beinhalte, ein Szenario beschrieben, das wie folgt näher konkretisiert wird: „Globale Finanzkrise, Aktienmärkte brechen massiv ein und erholen sich über Jahre hinweg kaum, Insolvenzen  in der britischen Versicherungsbranche (durch Kapitalschutz bleibt der Verlust im TEP-Fonds begrenzt).

Schon der Klammerzusatz signalisiere, dass ein Verlust nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb sei es für den Anleger auch erkennbar, dass die mit dem Worst-Case-Szenario verbundenen Renditeerwartungen von 1,8 Prozent nichts anderes sind als eine Prognose.

Prognosen können eintreten oder auch nicht

Es sei nun einmal das Charakteristikum von Prognosen, dass sie eintreten können oder auch nicht. Der Kläger könne deshalb nicht von einer garantierten Mindestrendite von 1,8 Prozent ausgehen.

Zudem gab es Zeugenaussagen, die bestätigten, dass die Frage nach den Renditeaussichten mit dem Kläger ausführlich besprochen wurde. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass britische Lebensversicherungen bis zu 100 Prozent in Aktien investieren. Da liege es auf der Hand, dass das Risiko für den Anleger erheblich sei.

Fazit: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung bzw. fehlerhafter Beratung.

(OLG Köln, Urteil v. 06.06.2014, 20 U 48/13).