VW verliert gegen Suzuki: nicht Alleininhaber des sportiven Kürzels „GTI“
VW: Widerspruch gegen Wortmarke „Swift GTi“
Im Jahre 2003 hatte der japanische Automobilkonzern Suzuki beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Marke „Swift GTi“ angemeldet. VW befürchtete eine Verwechslungsgefahr mit ihrer Marke „GTI“ und legte Widerspruch ein. HABM wies den Widerspruch zurück. Dies wurde jetzt mit der Entscheidung des EuG bestätigt.
Wortbestandteil „Swift“ verhindert Verwechslung
Nach der Verordnung Nr. 40/94 ist bei Widerspruch des älteren Markeninhabers eine angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.
- Dabei liege nach der ständigen Rechtsprechung dann eine Verwechslungsgefahr vor,
- wenn die Öffentlichkeit glauben könnte,
- dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen stammen.
Diese Verwechslungsgefahr ist jedoch nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bereits durch den Phantasienamen „Swift“ am Anfang der Wortmarke sei eine Verwechslung ausgeschlossen.
Das Kürzel „GTI“ hat beschreibenden Charakter und steht für sportliche Modelle
Des Weiteren werde das Kürzel „GTI“ von vielen weiteren Autoherstellern wie Peugeot, Nissan, Rover und Toyota in ganz Europa umfangreich genutzt, um auf die technischen Merkmale der Modelle hinzuweisen. Die Abkürzung „GTI“ für Gran Turismo Injektion wird in der Autobranche als Typenkürzel für besonders sportliche und leistungsstarke Autos verwendet.
(EuG, Urteil v. 21.03.2012, Rs. T-63/09).
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