Zur Untersuchungspflicht bzw. Hinweispflicht des Kfz-Händlers bei unfallbedingten Vorschäden
Im Inserat als Traumauto angepriesen
Ein Gebrauchtwagenhändler hatte an die Klägerin eine A-Klasse als Gebrauchtwagen für 8490 EUR verkauft und diesen als „sehr gepflegt“ angepriesen. Im Kaufvertrag wurde vermerkt, dass der PKW einen reparierten Unfallschaden im Front- und Heckbereich habe. Nach einem Sachverständigengutachten wurde jedoch festgestellt, dass es sich dabei um erhebliche Schäden handelte, welche nicht fachgerecht behoben wurden und deren fachgerechte Reparatur rund 9.200 EUR gekostet hätte.
Gebrauchtwagenverkäufer hätte Mangelhaftigkeit erkennen müssen
Des Weiteren hatte der Gutachter festgestellt, dass der Kfz-Händler bereits durch Inaugenscheinnahme die Mangelhaftigkeit der Reparatur hätte erkennen müssen. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und zog vor Gericht.
KG Berlin: Kfz-Händler hatte Erklärungen „ins Blaue“ abgegeben
Vor dem KG Berlin bekam sie Recht. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Beklagte die Klägerin auf zweierlei Wege arglistig getäuscht.
- Zum Einen handelte der Verkäufer arglistig, weil er die vertragswesentlichen Erklärungen ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage „ins Blaue hinein“ abgegeben hatte.
- Im Inserat hatte er das Fahrzeug als „sehr gepflegt“, „lückenlos scheckheftgepflegt“ und mit „TÜV/AU mängelfrei neu!“ beworben.
Nach dem seriösen Auftreten und der Werbung durfte die Klägerin ein Fahrzeug erwarten, dessen Instandsetzung die Bezeichnung einer Reparatur verdiene, und zwar eine mängelfreie und fachgerechte Behebung der Unfallschäden.
Bei unfallbedingten Vorschäden ist Sichtprüfung des Händlers Pflicht!
- Zum Anderen hatte die Beklagte den bei einer Sichtprüfung erkennbaren Mangel arglistig verschwiegen.
- Zwar treffe den Händler keine allgemeine Untersuchungspflicht, eine solche bestehe aber, wenn er mit der Möglichkeit eines Mangels rechne.
Einen Gebrauchtwagenhändler, welcher die unfallbedingte Vorschädigung des Autos kenne, treffe daher diese Pflicht zumindest im Rahmen einer Sichtprüfung.
Daher handelte die Beklagte arglistig, weil sie entweder den erkennbaren Mangel bei der Sichtprüfung verschwiegen oder die Mitteilung unterlassen hat, keine solche Prüfung vorgenommen zu haben.
Aufgrund dessen wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen unter Abzug des Nutzungsvorteils und Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeugs verurteilt.
(KG Berlin, Urteil v. 1.09.2011, 8 U 42/10).
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