Libor manipuliert - Rekordstrafe für die Deutsche Bank
Europäische und US-Banken hatten Referenzzinssätze über Jahre manipuliert. US-Behörden hatten bereits vor über einem Jahr Verfahren eingeleitet. Die UBS wurde mit einer Rekordstrafe in Höhe von 1,4 Milliarden $ belegt. Dies wollte das Schweizer Bankinstitut nicht ein zweites Mal riskieren und scherte aus dem Bankenklüngel aus. Die UBS stellte sich der EU-Behörde als Kronzeugin zur Verfügung und plauderte aus dem Nähkästchen. Dies kam die übrigen an der Banken-Connection beteiligten Institute nun teuer zu stehen. Sie wurden der Manipulation des Libor überführt.
Der Referenzzinssatz Libor wurde ausgekungelt
Der Libor („London Interbank Offered Rate“) gilt weltweit als einer der wichtigsten Referenzzinssätze. Die Höhe wird täglich neu errechnet und basiert auf den täglichen Meldungen (11.00Uhr) von 18 Banken über die Höhe des Zinssatzes, zu denen sie sich nach ihrer Einschätzung an diesem Tag unbesichert Geld bei anderen Instituten leihen können. Die Anfälligkeit für Manipulationen ergibt sich daraus, dass diese Meldungen eine wertende Prognose für den jeweiligen Banktag beinhalten und damit nicht allein auf objektiven Kriterien beruhen. Dies gibt den meldenden Banken die Möglichkeit, die Entwicklung der Zinssätze durch leicht nach oben oder nach unten korrigierte Meldungen erheblich zu beeinflussen, zumal dann, wenn diese Meldungen zwischen einigen Banken vorher noch abgesprochen werden. Der hierdurch entstehende wirtschaftliche Effekt ist gigantisch, da nach Schätzungen weltweit unter dem Libor ein Kreditvolumen von rund 400.000 Milliarden US-Dollar valutiert und der Referenzzinssatz u.a. maßgeblich die Höhe der Refinanzierungszinsen der Banken beeinflusst.
Strafen und Abschrecken
Durch die umfassenden Informationen der UBS kamen die EU-Wächter zu dem sicheren Ergebnis, dass einige der 18 den Libor bestimmenden Banken über Jahre hinweg Absprachen über die Formulierungen ihrer Tagesmeldungen getroffen haben. Ein solches Bankenkartell kann nach Auffassung der EU-Kommission unter keinen Umständen geduldet werden, so dass nur eine
- extrem harte Stationierung dieses Verhaltens,
- mittelfristig aber auch eine Änderung des gesamten Systems
die Finanzmärkte vor möglichen katastrophalen Auswirkungen solcher Absprachen schützen kann.
Kronzeugin UBS ist fein raus
Insgesamt hat die EU-Kommission sieben Zuwiderhandlungen der Banken festgestellt. An fünf war die UBS maßgeblich beteiligt. Dies hätte laut einem Bericht der FAZ zu einer Geldbuße gegen die UBS in Höhe von 2,5 Milliarden EUR führen müssen. Diese Strafe wurde der UBS komplett seitens der EU-Kommission erlassen, weil ohne die umfassenden Angaben des Bankinstituts die widerrechtlichen Absprachen nicht hätten aufgedeckt werden können. Die Anwendung dieser Kronzeugenregel wird teilweise kritisiert, weil die Voraussetzungen für die völlige Straffreiheit nicht erfüllt seien. So setze die völlige Straffreiheit voraus, dass der Kronzeuge nicht als Anstifter der Rechtsverletzungen fungiert und er auch keine führende Rolle hierbei gespielt habe. Ob dies auf die UBS zutrifft, darf zumindest bezweifelt werden. Im Endeffekt wird es bei den von der EU-Kommission verhängten Sanktionen aber bleiben. Neben der Deutschen Bank sind die US-Banken Citigroup und JPMorgan, die französische Societe Generale sowie die Royal Bank of Scotland betroffen. Die Deutsche Bank hat die Geldbuße bereits akzeptiert und wird diese aufgrund bereits erfolgter Rückstellungen und hoher Gewinne letztlich problemlos begleichen können.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026