Haftpflichtversicherer muss Schaden zügig regulieren

Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf die Begleichung eines Schadens, der bei einem Autounfall entstanden ist, nicht unverhältnismäßig lang hinauszögern. Auch dann nicht, wenn sie noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten hatte.

Wie lange darf sich eine Haftpflichtversicherung Zeit lassen, um einen Schaden zu regulieren? Wann ist die Geduld des Geschädigten berechtigterweise erschöpft? Um diese Fragen ging es in einem vor dem OLG Stuttgart verhandelten Fall.

Klage gegen Kfz-Versicherer

Der Kläger war unverschuldet in einen Autounfall verwickelt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ließ sich mit der Begleichung des Schadens erheblich Zeit. Zu lange für den Geschmack des Klägers.

Nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung reichte er eine Klage gegen die Versicherung ein. Die zahlte zwar kurz nach Klageeinreichung. Sie weigerte sich aber, die Verfahrenskosten zu tragen. Begründung: Sie habe bis zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen können.

Sechs Wochen Prüffrist sind ausreichend

Das sah das Gericht anders. Sie hielten die Prüffrist des Versicherers von sechs Wochen für ausreichend. Eine Zahlung von der vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, sei grundsätzlich nicht geboten, so das Gericht.

Begründung: Der Haftpflichtversicherer hätte sich durch seinen Versicherungsnehmer über den Sachverhalt unterrichten können. Zudem hätte der Versicherer sich auch bei der zuständigen Polizei über den Sachverhalt informieren können.

Warten auf Akteneinsicht kann lange dauern

Die Erfahrung zeige nämlich, dass mit einer Akteneinsicht häufig erst nach Monaten zu rechnen ist. Ein so langes Abwarten ist einem Geschädigten aber nicht zuzumuten. Es widerspricht eindeutig seinem berechtigten Interesse an einer raschen Regulierung des Schadens (OLG Dresden, Beschluss v. 29.09.2009, 7 U 499/09).

Die Versicherung muss folglich für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.09.2013, 3 W 46/13).