Haftpflichtversicherer darf im Versicherungsfall nicht auf Zeit spielen
Wie lange darf sich eine Haftpflichtversicherung Zeit lassen, um einen Schaden zu regulieren? Wann ist die Geduld des Geschädigten berechtigterweise erschöpft? Um diese Fragen ging es in einem vor dem OLG Stuttgart verhandelten Fall.
Klage gegen Kfz-Versicherer
Der Kläger war unverschuldet in einen Autounfall verwickelt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ließ sich mit der Begleichung des Schadens erheblich Zeit. Zu lange für den Geschmack des Klägers.
Nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung reichte er eine Klage gegen die Versicherung ein. Die zahlte zwar kurz nach Klageeinreichung. Sie weigerte sich aber, die Verfahrenskosten zu tragen. Begründung: Sie habe bis zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen können.
Sechs Wochen Prüffrist sind ausreichend
Das sah das Gericht anders. Sie hielten die Prüffrist des Versicherers von sechs Wochen für ausreichend. Eine Zahlung von der vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, sei grundsätzlich nicht geboten, so das Gericht.
Begründung: Der Haftpflichtversicherer hätte sich durch seinen Versicherungsnehmer über den Sachverhalt unterrichten können. Zudem hätte der Versicherer sich auch bei der zuständigen Polizei über den Sachverhalt informieren können.
Warten auf Akteneinsicht kann lange dauern
Die Erfahrung zeige nämlich, dass mit einer Akteneinsicht häufig erst nach Monaten zu rechnen ist. Ein so langes Abwarten ist einem Geschädigten aber nicht zuzumuten. Es widerspricht eindeutig seinem berechtigten Interesse an einer raschen Regulierung des Schadens (OLG Dresden, Beschluss v. 29.09.2009, 7 U 499/09).
Die Versicherung muss folglich für die Kosten des Verfahrens aufkommen.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.09.2013, 3 W 46/13).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026