Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vom 26.10.2009 sieht für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Übernahme weiterer Elemente der europäischen Fusionskontrolle vor. Das Bundeswirtschaftministerium hat nun die Eckpunkte der beabsichtigten Novelle festgelegt.

Nach Auffassung des BMWi haben sich die materiell-rechtlichen Bestimmungen des bisherigen GWB in der Praxis bewährt. Diese sollen daher weitgehend für das Gebiet der Bundesrepublik beibehalten werden. Optimiert werden sollen vor allem die Kontrollmechanismen, das Verfahrensrecht sowie die Ahndung von Verstößen durch Bußgelder.

Effiziente Fusionskontrolle

Nach aktuell geltendem deutschen Recht muss das Bundeskartellamt einen Unternehmenszusammenschluss untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Die europäische Fusionskontrolle greift umfassender bei jeder Feststellung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs. Dieses umfassende Untersagungskriterium soll ins deutsche Recht übernommen werden.

Umgehung der Inlandsumsatzschwelle soll verhindert werden

Die Inlandsumsatzschwelle von 5 Mio EUR hat die Anmeldepflichten und die daraus resultierenden Verwaltungskosten bei Fusionen ohne erhebliche Auswirkungen im Inland deutlich reduziert. Inzwischen versuchen einige Unternehmen, diese Bestimmung durch Aufspaltung größerer Transaktionen in mehrere kleinere zu umgehen. Entsprechend der europäischen Fusionskontrollverordnung soll zur Verhinderung von Umgehungsversuchen eine Zusammenrechnungsklausel eingeführt werden.

Missbrauchsaufsicht in Deutschland effizienter

Im Gegensatz zu Gesamteuropa umfasst die Missbrauchsaufsicht in der Bundesrepublik neben marktbeherrschenden auch marktstarke Unternehmen mit einer relativen Marktmacht. Diese Lösung hat sich vor allem für mittelständische Unternehmen in der Praxis bewährt und bietet diesen einen deutlich besseren Schutz als die europäische Regelung. Die deutsche Lösung soll daher beibehalten, im Sinne einer konsequenteren Umsetzung aber vereinfacht werden.

Beschleunigte Verfahren für Kartellordnungswidrigkeiten-/Bußgeldrecht

Im Rahmen stringenterer Verfahrenvorschriften zur beschleunigten Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren sollen insbesondere die Gesetzeslücken hinsichtlich der Rechtsnachfolge in der Bußgeldhaftung geschlossen, Aussageverweigerungsrechte juristischer Personen eingeschränkt werden. Den Kartellbehörden wird in gerichtlichen Verfahren künftig ein eigenes Fragerecht eingeräumt.

Beteiligung der Verbraucherverbände

Diese werden bei Durchsetzung privater Kartellrechte – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – bessere Möglichkeiten der Beteiligung erhalten. Qualifizierte Verbände haben künftig die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche aber auch Ansprüche auf Vorteilsabschöpfung für den Fall von Masse- und Streuschäden geltend zu machen. Gleichzeitig sollen aber auch Verbände der Marktgegenseite in Zukunft klagebefugt sein.

Krankenversicherung/Energiemärkte

Die Koalition beabsichtigt, dem allgemeinen Wettbewerbsrecht auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Geltung zu verschaffen. Zur Verbesserung der wettbewerbsrechtlichen Strukturen auf den Energiemärkten soll eine Markttransparenzstelle eingerichtet werden. Noch stehen aber nicht alle Einzelheiten fest. Die Novelle soll zum 01.01.2013 in Kraft treten.

(Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Mitteilung vom 01.08.2011)