Geldwäsche: Wann Unternehmen handeln müssen
Das neue Geldwäschegesetz (GWG) gilt längst nicht nur für die gesamte Finanz- und Versicherungswirtschaft. Unter die Regelungen des neuen Gesetzes fallen auch viele Personen und Unternehmen aus dem „Nichtfinanzbereich“. Beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. Zudem fallen viele Gewerbetreibende unter die neuen Vorschriften. Die neuen gesetzlichen Anforderungen gelten u.a. für:
- Autohändler
- Juweliere und Uhrmacher
- Anbieter von Premium-Unterhaltungselektronik
- Kunst- und Antiquitätenhändler
- Händler von Luxusgütern (Pelzhändler, Pferdezüchter)
Wann müssen Unternehmen tätig werden?
Das Geldwäschegesetz spricht von sogenannten Auslösetatbeständen, die vorliegen müssen, damit ein Unternehmen tätig werden muss. Konkret zählt § 3 Abs. 2 GWG folgende Fälle auf, in denen Unternehmen tätig werden müssen:
- Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung
- Transaktion von mehr als 15.000 Euro außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen. Wichtig: bei gestückelten Zahlungen gilt die Gesamtsumme. Unter Transaktionen fällt die Annahme von Bargeld, Überweisungen und sachenrechtliche Eigentumswechsel
- Unabhängig von der Höhe der Transaktion müssen Unternehmen immer tätig werden, wenn sie Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung begründen
- Bei Zweifeln an den Identitätsangaben des Kunden
Erleichterungen für Gewerbetreibende
Nicht so strenge Anforderungen gelten für Gewerbetreibende. Für sie wurden die sog. Auslösetatbestände reduziert. Die Unternehmen müssen nur tätig werden, wenn sie
- Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung begründen. Die Höhe der Transaktion spielt in diesem Fall keine Rolle.
- Zweifel an den Identitätsangaben des Kunden haben
- Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr annehmen. Zu Bargeld zählt in diesem Fall auch die Geldkarte, nicht aber EC- oder Kreditkarten.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026