Geldwäsche: Wann Unternehmen handeln müssen
Das neue Geldwäschegesetz (GWG) gilt längst nicht nur für die gesamte Finanz- und Versicherungswirtschaft. Unter die Regelungen des neuen Gesetzes fallen auch viele Personen und Unternehmen aus dem „Nichtfinanzbereich“. Beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. Zudem fallen viele Gewerbetreibende unter die neuen Vorschriften. Die neuen gesetzlichen Anforderungen gelten u.a. für:
- Autohändler
- Juweliere und Uhrmacher
- Anbieter von Premium-Unterhaltungselektronik
- Kunst- und Antiquitätenhändler
- Händler von Luxusgütern (Pelzhändler, Pferdezüchter)
Wann müssen Unternehmen tätig werden?
Das Geldwäschegesetz spricht von sogenannten Auslösetatbeständen, die vorliegen müssen, damit ein Unternehmen tätig werden muss. Konkret zählt § 3 Abs. 2 GWG folgende Fälle auf, in denen Unternehmen tätig werden müssen:
- Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung
- Transaktion von mehr als 15.000 Euro außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen. Wichtig: bei gestückelten Zahlungen gilt die Gesamtsumme. Unter Transaktionen fällt die Annahme von Bargeld, Überweisungen und sachenrechtliche Eigentumswechsel
- Unabhängig von der Höhe der Transaktion müssen Unternehmen immer tätig werden, wenn sie Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung begründen
- Bei Zweifeln an den Identitätsangaben des Kunden
Erleichterungen für Gewerbetreibende
Nicht so strenge Anforderungen gelten für Gewerbetreibende. Für sie wurden die sog. Auslösetatbestände reduziert. Die Unternehmen müssen nur tätig werden, wenn sie
- Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung begründen. Die Höhe der Transaktion spielt in diesem Fall keine Rolle.
- Zweifel an den Identitätsangaben des Kunden haben
- Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr annehmen. Zu Bargeld zählt in diesem Fall auch die Geldkarte, nicht aber EC- oder Kreditkarten.
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