Für Finanzanlagenvermittler gelten neue Regeln – Pflicht zu mehr Kundenaufklärung
Bei der Vermittlung von Finanzprodukten liegt viel im Argen. Viel zu häufig werden Anlegern Produkte verkauft, die nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Besonders häufig in der Kritik stehen die mit immens hohen Kosten und Vertriebsvergütungen ausgestatteten geschlossen Beteiligungen.
Die Neuregelung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung – gültig ab dem 1. Januar 2013 soll hier Abhilfe schaffen. Der Anlegerschutz soll gestärkt werden. Für die ca. 80.000 freien Vermittler sollen die gleichen Regeln gelten wie für festangestellte Mitarbeiter von Banken.
Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung nötig
Für die Vermittlung von offenen und geschlossenen Immobilienfonds müssen die Vermittler beispielsweise künftig eine Erlaubnis nach § 34f GewO vorweisen. Betroffen sind insbesondere freie Vermittler und Berater, die nicht unter das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) fallen.
Ein zentraler Punkt der neuen Regel ist die Neuordnung der Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten.
Über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenskonflikte müssen potenzielle Anleger ab sofort vor Abschluss eines Geschäfts informiert werden (§ 13 FinVermV).
Mehr Infos zu Provisionen
Auch ein besonders heikler Punkt, die Aufklärung in Bezug auf Provisionen, wurde neu geregelt. Einerseits müssen alle mit einem Finanzprodukt verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen in einem Gesamtpreis dargestellt werden. Die vom Vermittler in Rechnung gestellte Provision muss dieser separat ausweisen.
Erhält der Vermittler Provisionen von Dritten oder gewährt er Provisionen an Dritte, muss er dies dem Kunden ebenfalls offenlegen.
Einholung von Informationen
Im Rahmen der Anlageberatung muss der Vermittler umfassend Informationen abfragen zu:
- Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen
- Anlagezielen und
- den finanziellen Verhältnissen des Anlegers
Empfohlen werden dürfen nur Finanzprodukte, die für den Anleger geeignet sind.
Geeignetheit von Produkten muss geprüft werden
Geeignet sind Produkte, wenn
- sie den Anlagezielen des Anlegers entsprechen
- die mit ihnen verbundenen Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind
- der Anleger die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann.
Am Ende der Informations- und Aufklärungspflichten steht ein schriftliches Beratungsprotokoll, das dem Kunden übergeben werden muss. Erst danach darf ein Geschäft abgeschlossen werden.
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