BGH: Verbot unerbetener Werbeanrufe vereinbar mit EU-Recht
Im vorliegenden Fall hatte sich die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, keine Werbeanrufe ohne eine Einwilligung des Verbrauchers zu tätigen. Außerdem verpflichtete sie sich, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen.
AOK Plus: Trotz strafbewährter Unterlassungsverpflichtung Verbraucher angerufen
Dennoch erhielten zwei Verbraucher im September 2008 Werbeanrufe der AOK Plus. Diese wurde daraufhin von der Verbraucherzentrale aufgefordert, die fälligen 10.000 Euro zu zahlen. Die AOK bestand jedoch darauf, die Einverständniserklärung der Angerufenen per Double-Opt-In-Verfahren eingeholt zu haben. Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen und ihre Telefonnummer angegeben.
Klage der Verbraucherzentrale: Double-Opt-In-Verfahren entlastet nicht
Durch das Markieren eines Feldes hätten sie - so dir AOK Plus - außerdem ihr Einverständnis zur Erhaltung von Anrufen erklärt. Ihnen sei daraufhin eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung, eine sogenannte Check-Mail, zugeschickt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.
Das überzeugte aber nicht: Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren sei von ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar könne bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt.
Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es könne zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.
Deutsches Wettbewerbsrecht strenger als EU-Richtlinie - aber zulässig
Die Klage der Verbraucherzentrale vor dem Landgericht und dem OLG Dresden war deshalb erfolgreich und die Revision des Beklagten vor dem BGH wurde zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf das weniger strenge EU-Richt überzeiugte den BGH nicht.
Zwar gehe das deutsche Recht über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus, aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren ausdrücklichem Einverständnis abhängig zu machen.
(BGH, Urteil v. 10. Februar 2011, I ZR 164/09).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
6032
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3921
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
292
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
226
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
224
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
199
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
194
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
183
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
164
-
Legionellen: Wann dürfen Mieter die Miete mindern?
139
-
BGH bestätigt Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen
16.09.2026
-
Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB – Aktuelle Rechtslage
16.09.2026
-
Mediation Advocacy: Wie erfahrene Anwälte Sie in einer Wirtschaftsmediation begleiten
09.09.2026
-
Phantom-Frachtführer: Wenn die Ladung spurlos verschwindet – und wer am Ende haftet
09.09.2026
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026