Reisebüros sind Reisevermittler, keine Reiseveranstalter. Daher sind sie nach dem Reisevertragsrecht nicht für Mängel bei vermittelten Leistungen verantwortlich. Wer seine Reise über sie individuell zusammenstellt, steht vor dem Problem, den jeweiligen Dienstleister (Fluglinie, Hotel etc.) wegen Schadensersatz direkt angehen zu müssen.

Kombinierte Flug- und Schiffsreise mit Hotelaufenthalten gebucht

Die Klägerin hatte in einem Reisebüro eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten in Jamaika gebucht, die nach ihren Wünschen individuell zusammengestellt wurde.

 

Horror: Gepäck schon auf dem Hinfluf für Rest der Reise verschwunden

Beim Hinflug ging ihr Gepäck verloren, das die Klägerin erst nach Abschluss der Schiffsreise zurückerhielt. Die Frau verlangte vom Reisebüro daraufhin Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.

Das Amtsgericht gab ihr weitgehend Recht, das Berufungsgericht nicht und der Bundesgerichtshof schloss sich dem Berufungsgericht jetzt an.

 

Nur vermittelt, nicht veranstaltet

Begründung: Reisebüros seien keine Reiseveranstalter gemäß § 651a Abs. 1 BGB, sondern es bestehe zwischen dem Reisebüro und der Kundin lediglich ein Reisevermittlungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Es gäbe

  • weder einen Erfahrungssatz
  • noch eine gesetzliche Auslegungsregel,

wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist.

Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Insofern sei das Reisebüro für die entstandenen Mängel nicht verantwortlich zu machen.

(Urteil vom 20. September 2010, Xa ZR 130/08).

 

Hier wird sich die Reisende wohl aufwändig und mit finanziell überschaubaren Aussichten an die Fluggesellschaft halten müssen - und möglicherweise das nächste Mal eher einen Veranstalter wählen...