BGH: Reisebüros sind keine Reiseveranstalter und daher für Reisemängel nicht verantwortlich
Kombinierte Flug- und Schiffsreise mit Hotelaufenthalten gebucht
Die Klägerin hatte in einem Reisebüro eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten in Jamaika gebucht, die nach ihren Wünschen individuell zusammengestellt wurde.
Horror: Gepäck schon auf dem Hinfluf für Rest der Reise verschwunden
Beim Hinflug ging ihr Gepäck verloren, das die Klägerin erst nach Abschluss der Schiffsreise zurückerhielt. Die Frau verlangte vom Reisebüro daraufhin Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.
Das Amtsgericht gab ihr weitgehend Recht, das Berufungsgericht nicht und der Bundesgerichtshof schloss sich dem Berufungsgericht jetzt an.
Nur vermittelt, nicht veranstaltet
Begründung: Reisebüros seien keine Reiseveranstalter gemäß § 651a Abs. 1 BGB, sondern es bestehe zwischen dem Reisebüro und der Kundin lediglich ein Reisevermittlungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Es gäbe
- weder einen Erfahrungssatz
- noch eine gesetzliche Auslegungsregel,
wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist.
Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Insofern sei das Reisebüro für die entstandenen Mängel nicht verantwortlich zu machen.
(Urteil vom 20. September 2010, Xa ZR 130/08).
Hier wird sich die Reisende wohl aufwändig und mit finanziell überschaubaren Aussichten an die Fluggesellschaft halten müssen - und möglicherweise das nächste Mal eher einen Veranstalter wählen...
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