Auch eine Lärmschutzwand aus Beton kann urheberrechtlich geschützt sein. Einen für ein Bundesland erstellten Entwurf darf ein anderes Bundesland nicht ohne weiteres verwenden.

Hintergrund

Ein Architekt verklagt das Land Hessen auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Der Kläger war beim Land Niedersachsen als Beamter für die Gestaltung und den Bau von Lärmschutzwänden zuständig. 1992/93 entwarf er für das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau eine Lärmschutzwand, die entlang der A 2 bei Königslutter (Niedersachsen) errichtet wurde.

Das Land Hessen errichtete 2004 an der A 4 eine Lärmschutzwand, die der vom Kläger entworfenen Lärmschutzwand optisch entspricht. Als Grundlage für den Vorentwurf dieses Bauwerks hatte das Hessische Landesamt einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Bericht über Lärmschutzwände aus Beton verwandt, in dem die vom Kläger entworfene Lärmschutzwand beschrieben war.

Der Architekt sieht hierin eine Verletzung seines Urheberrechts.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Architekten Recht.

Die Planzeichnungen des Architekten für die entlang der A 2 errichtete Lärmschutzwand sind als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

Der Architekt hat dem Land Niedersachsen, für das er in Erfüllung seiner Dienstpflicht die Lärmschutzwand entworfen hat, zwar stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt, seinen Entwurf für den Bau von Lärmschutzwänden an Autobahnen im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen zu verwenden.

Es kann aber nicht angenommen werden, dass er dem Land Niedersachsen das Recht eingeräumt hat, anderen Bundesländern das Recht zu gewähren, die von ihm gefertigten Entwürfe für den Bau von Lärmschutzwänden in ihrem Landesgebiet zu nutzen.

Der Architekt kann daher wegen der unberechtigten Nutzung seines Entwurfs durch das Land Hessen nach § 97 Abs. 1 UrhG Schadensersatz verlangen.

(BGH, Urteil v. 12.5.2010, I ZR 209/07).