Auffahrunfall: Schuldfrage ist nicht immer eine klare Sache
Krach, Bum! Wer auf den Vordermann auffährt, schickt meistens einen Fluch zum Himmel, wohl wissend, dass er jetzt sehr wahrscheinlich "dran" ist.
Doch manches Mal hat sich der Angefahrene zu früh gefreut, die Haftung schwappt auch Mal nach vorne über.
Rechtsprechungsbeispiele, wann (auch) der angefahrene Vordermann haftet
Wann wird bei Auffahrunfällen in der Rechtsprechung der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden nicht angewandt?
Unfall nach Spurwechsel auf der Autobahn: hälftige Schadenteilung
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil ein Anscheinsbeweis für den Auffahrenden verneint und in der Regel eine hälftige Schadenteilung vorgenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat und unaufklärbar ist, ob dies unmittelbar vor dem Aufprall geschehen ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat (OLG München, Urteil v. 4.09.2009, 10 U 3291/09).
Wann ist der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden erschüttert?
Nach der Auffassung des anderen Teils der Rechtsprechung ist der Anscheinsbeweis erst dann erschüttert, wenn die bewiesene Möglichkeit besteht oder unstreitig ist, dass der Vordermann die Fahrspur gewechselt hat und dies in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht (OLG Saarbrücken, Urteil v. 19.05.2009, 4 U 347/08; OLG Zweibrücken, Urteil v. 30.08.2008, 1 U 19/08).
In einem Fall, bei welchem ein Autofahrer den anderen im Bereich der Autobahnabfahrt überholt hatte und vor ihm auf dem Verzögerungsstreifen eingebogen war, ging der BGH von einem hälftigen Verschulden aus. Stehe lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet, so der BGH (BGH, Urteil v. 30.11.2010, VI ZR 15/10).
Haftung und Mitverschulden beim Kettenauffahrunfall
Kann der in der Kolonne Fahrende erkennen, dass das erste Fahrzeug plötzlich stark abbremst, ist auch er gehalten, ein Bremsmanöver einzuleiten, auch wenn sein direkter Vordermann keine Bremsaktivitäten erkennen lässt, da er immer mit der Unaufmerksamkeit des Vorausfahrenden muss.
Aber auch der mittlere Wagen haftet zu 25 % für seinen Heckschaden und den Frontschaden des Auffahrenden, wenn dieser nicht beweisen kann, dass ein Abbremsen nicht mehr möglich und der Auffahrunfall für ihn nicht abwendbar war (LG Hanau, Urteil v. 16.12.2005, 2 S 236/05).
Schuld trotz stark abbremsenden Vordermanns?
Die überwiegende Schuld trifft ebenso den Hintermann, auch wenn der Vordermann aufgrund eines zu spät erkanntem Linksabbiegeverbot stark abbremst. Die Unaufmerksamkeit sei die nachhaltigere Unfallursache, so das AG Wuppertal in seiner Entscheidung. Der Unfallgegner bekam aufgrund zu langsamen Fahrens jedoch eine Teilschuld wegen Verkehrsbehinderung (AG Wuppertal, Urteil v. 27.10.2010, 33 C 25/09).
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