Ärger mit Parkuhr, Parkautomat oder Parkscheibe?
Ist an einem Parkplatz eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat vorhanden, darf dort nur geparkt werden, wenn eine entsprechende Zahlung erfolgt (§ 13 Abs.1 StVO). Wer sich an dieses Gebot nicht hält, handelt ordnungswidrig nach § 49 Abs.1 Nr.13 StVO und kann mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Doch es ist nicht immer einfach, sich ordnungsgemäß zu verhalten…
Was tun, bei einem defektem Parkautomaten?
Wie ist die Lage, wenn der Parkscheinautomat nicht funktioniert? In diesem Fall darf der Autofahrer grundsätzlich auch ohne ein entsprechendes Parkticket parken. Er darf die angegebene Höchstparkdauer allerdings nicht überschreiten und hat daher eine Parkscheibe zu verwenden (§ 13 Abs.1 StVO).
Eine weitere ungeschriebene Voraussetzung ist, dass sich in der Nähe des defekten Automaten nicht noch weitere, funktionierende Automaten befinden, die ebenfalls genutzt werden könnten.
Der wählerische Parkautomat
Einen interessanten Grenzfall hatte das OLG Hamm zu entscheiden. In diesem Sachverhalt war der Parkautomat zwar in Ordnung, nahm jedoch eine bestimmte, an sich zugelassene 50 Cent Münze nicht als Zahlungsmittel an. Da der betroffene Autofahrer keine anderen Zahlungsmittel zur Verfügung hatte, legte er seine Parkscheibe in den Pkw und erhielt trotzdem einen Strafzettel.
Laut OLG Hamm sei dies auch zu Recht geschehen, da dieser Parkautomat nicht als "nicht funktionsfähig" im Sinne von § 13 Abs.1 StVO anzusehen sei. Nach Auffassung des OLG Hamm hätte der Betroffene so viele Versuche mit verschiedenen Münzen tätigen müssen, bis ein Parkschein ausgedruckt wird (OLG Hamm, Beschluss v. 29.8.2005, 3 Ss OWi 576/05)
Die mitlaufende Parkscheibe: ordnungswidrig
Ein geschäftstüchtiger Schlaumeier wollte die Not mit knapper Parkzeit durch Erfindung einer hilfsbereiten Parkscheibe entschärfen. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät aber dringend von der Nutzung einer "selbst laufenden Parkscheibe" in Autos ab.
Das Versandunternehmen aus München mit Postfachadresse und Handynummer offeriert für 15 Euro diese Parkscheibe mit eingebautem Uhrwerk, das immer mit der aktuellen Zeit mitgeht. Das Unternehmen meint, damit die "ultimative Lösung für Parkprobleme" gefunden zu haben. Ein Parken mit dieser selbst laufenden Parkscheibe stellt aber eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet werden kann.
Zettel ist keine Lösung
Wer keine Parkscheibe hat, kann sich auch nicht mit einem Zettel mit Zeitangabe behelfen. Es muss – um einen Bußgeldbescheid zu verhindern - eine Parkscheibe sein, wie sie in der StVO beschrieben und aufgeführt ist. Wie eine gültige Parkscheibe in Deutschland auszusehen hat, ist in der §13 StVO, geregelt. 11 cm breit, 15 cm hoch und die Uhrzeitangabe muss im 24-Stunden-Format erfolgen. Aufdrucke oder Werbungen auf der Vorderseite sind nicht erlaubt.
Zu lang geparkt
Wer länger als eine Stunde an einer abgelaufenen Parkuhr ohne den notwendigen Parkschein parkt, dessen Auto darf von der Ordnungsbehörde abgeschleppt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene im Einzelfall anderen Fahrzeugführern den gewünschten Parkraum versperrt hat, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hessischer VGH, Urteil 26.03.1998, 6 TZ 4017/97).
Der letzte Schrei als Ausweg aus der Parkmisere sind „lebende“ Parkscheiben, die immer die aktuelle Zeit anzeigen. Doch diese Lösung ist ordnungswidrig.
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