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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 15.2 Breitbandkabelanschluss

Rudolf Stürzer
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Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage gehören die Kosten entsprechend Abschn. 15.1; ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse. Stromkosten können auch hier durch den Betrieb eines für einen einwandfreien Empfang notwendigen Verstärkers anfallen.

Nicht umlagefähig sind nach Ansicht des AG Freiburg die laufenden Kosten für einen Sperrfilter, der verhindert, dass der Mieter, der dem Kabelanschluss nicht zugestimmt hat, unberechtigterweise Programme aus dem Kabelnetz empfangen kann.[1] Allein ein Streit um die Höhe der vom Mieter anteilig zu leistenden Kabelgebühren berechtigt den Vermieter jedoch nicht zur (teilweisen) Herausfilterung des Programmangebots in der Mietwohnung.[2]

 
Hinweis

Anschlussgebühren

Von den umlagefähigen laufenden monatlichen Grundgebühren sind die nicht als Betriebskosten ansatzfähigen einmaligen Anschlussgebühren des Anwesens bzw. der Wohnung an das Breitbandkabel zu unterscheiden. Diese können im Rahmen einer Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB angesetzt werden.

 
Achtung

Umstellung von Kabel auf Antenne

Ist die Umlage der Kosten für den Kabelanschluss vereinbart und stellt der Vermieter auf eine Gemeinschaftssatellitenantenne um, ergibt die Auslegung dieser mietvertraglichen Vereinbarung, dass der Vermieter künftig anstelle der Kabelkosten die Kosten für die Gemeinschaftsantenne umlegen darf.[3]

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zahlung der Kabelgebühren zu verweigern, weil er kein Interesse an einem Kabelanschluss hat. Hierzu bedarf es einer Änderung des Mietvertrags, die nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen kann. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter, selbst wenn dies mit Mehrkosten für den Mieter verbunden i...

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