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Modernisierung (Miete)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden.[1] Eine Ausnahme gilt, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.[2] Zu den Modernisierungsmaßnahmen zählen bauliche Veränderungen, durch die u. a. Endenergie eingespart, der Wasserverbrauch reduziert oder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht wird. Der Vermieter muss eine derartige Maßnahme spätestens 3 Monate vor deren Beginn ankündigen. Dem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht zu.[3]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde durch das "Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln"[4] neu geordnet. Das Modernisierungsrecht ist in den §§ 555a bis 555f und 559 BGB geregelt. Entgegen der Gesetzesbezeichnung gelten einige Vorschriften der Neuregelung auch für Geschäftsraum, weil in § 578 Abs. 2 BGB eine Verweisung auf § 555b BGB vorgesehen ist.

 
Die häufigsten Fallen
  • Der Vermieter teilt die Modernisierung überhaupt nicht mit.

    Kündigt der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme überhaupt nicht an, so muss sie der Mieter nicht dulden. Außerdem verschiebt sich die Mieterhöhung um 6 Monate.

  • Der Vermieter teilt die Maßnahme nicht rechtzeitig mit.

    Den Vermieter trifft eine Darlegungs- und Mitteilungspflicht. Hierzu muss der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter spätestens 3 Monate vor der Modernisierungsmaßnahme bekannt geben.

  • Der Vermieter umschreibt die Maßnahme nicht genau genug.

    Die Arbeiten sind möglichst genau zu beschreiben. Allgemein gehaltene Ausführunge...

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